— 157 — dem Orte, in dem die eigentliche dienstliche Tätigkeit beginnt, und von dem Orte, in dem diese Tätigkeit beendet wird, bis zu dem Dienstorte, zum Ort anderweiter dienstlicher Tätigkeit oder Übernachtungsorte. Im übrigen gilt wegen des Ersatzes der baren Auslagen auch hier die Vorschrift in § 13 des Gesetzes. § 11. (1) Hat ein Staatsdiener auf einer Dienstreise einen besonderen, nicht einen zum allgemeinen Straßenfahrdienste bestimmten Kraftwagen benutzt, so werden ihm die notwendigen Auslagen dafür, falls sie die ihm nach dem Gesetze zustehenden gesamten Reisekosten übersteigen, nur dann erstattet, wenn a) die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels den Umständen nach nicht möglich ist oder b) ein wichtiger dienstlicher Grund, insbesondere der Zweck der Reise oder die besondere Dringlichkeit des Falles, die Benutzung des Kraftwagens ausnahms- weise geboten erscheinen läßt — namentlich wenn dadurch eine zweckmäßige Zusammenlegung mehrerer Reisen ermöglicht oder eine Übernachtung ver- mieden oder eine sonstige erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeit- ersparnis erzielt wird — und eine unverhältnismäßige Verteuerung der Reise nicht eintritt. (2) Wird bei Eisenbahnreisen infolge der Benutzung eines Schlafwagens eine Ersparnis an Tagegeldern erzielt, so wird der Aufwand für die Schlafwagenkarte erstattet. §l 12. () Neben einer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzten Entschädigung werden für den Aufenthalt am Abordnungsorte Tagegelder nicht gewährt. Die Entschädigung gilt nur für die Zeit, in der der Staatsdiener außerhalb seines Dienst- ortes vorübergehend bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt oder mit der Leitung einer solchen beauftragt ist. Für die Tage der Hin= und Rückreise kommt die Entschädigung neben den gesetzlichen Tagegeldern nur dann in Ansatz, wenn der beteiligte Staatsdiener an diesen Tagen am auswärtigen Dienstorte noch dienstlich tätig gewesen ist; andernfalls hat er nur Anspruch auf die gesetzlichen Tagegelder. (e) Der in § 14 Absatz 2 des Gesetzes bezeichnete Unterschiedsbetrag ist dergestalt zu ermitteln, daß der an sich erwachsende Tagegelderbetrag zu dem entsprechenden Betrage der Entschädigung ins Verhältnis gesetzt wird. Wenn also für die Dienstreise nur ein halbes Tagegeld erwächst, kann der Unterschied zwischen diesem und der Hälfte der Entschädigung gewährt werden. § 13. Die Festsetzung einer Bauschsumme kann darin bestehen, daß diese ent- weder nur an Stelle der gesetzlichen Tagegelder oder nur an Stelle der gesetzlichen Reisekosten oder an Stelle der gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten gewährt wird. Zu § 13 des Gesetzes. Zu §. 4 des Gesetzes. Zu § 15 des Gesetzes.