— 169 — im Falle b von der Mitte des Wohnorts nach der Mitte des Sitzungsorts berechnet. Wird die Reise zum Teil mit einem der unter a genannten Verkehrsmittel, zum Teil mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß zurückgelegt, so ist für die Berechnung der mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß zurückgelegten Kilometer die natürliche Lage der Ein- und Aussteigeplätze der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, bei Benutzung der Straßenbahn aber die Mitte der Orte maßgebend, in denen die Straßenbahn verlassen oder wieder bestiegen wird. Bei der Berechnung der Kilometer werden die Wegstrecken zwischen den Ein= und Aussteigeplätzen der Eisenbahn, des Dampfschiffs oder der Straßenbahn einerseits und dem Wohnort oder dem Sitzungsort anderseits nicht berücksichtigt, wenn der Ein= oder Aussteigeplatz und der Wohn= oder Sitzungsort in derselben Ortsflur liegen, oder wenn die Eisenbahnverkehrs- stelle oder der Schiffsanlegeplatz oder die Straßenbahnhaltestelle zwar in einer anderen Ortsflur liegt, aber die Bezeichnung des Wohnorts oder des Sitzungs- orts führt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. Dresden, am 20. Juni 1913. Finanzministerium. v. Seydewitz. Zwingenberger. Nr. 47. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Limbach (Sa.) — Oberfrohna betreffend; vom 27. Juni 1913. Das Finanzministerium hat beschlossen, die vollspurige Nebeneisenbahn von Limbach (Sa.) nach Oberfrohna am 1. Juli 1913 dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. Dresden, am 27. Juni 1913. Finanzministerium. v. Seydewitz. Zwingenberger.