— 172 — – ——— § 1. Der Präsident erhält, soweit er nichts anderes anordnet, alle ein- gehenden Sachen vorgelegt und überweist diejenigen, die er nicht selbst erledigt, den zuständigen Abteilungen. 82. Die Abteilungsvorsitzenden ernennen für jede Angelegenheit einen Bericht- erstatter, nach Bedarf auch Mitberichterstatter. Sind mehrere Abteilungen an der Beratung eines Gegenstandes beteiligt, so bestimmt der Präsident, welche Abteilung den Berichterstatter stellt. Den anderen Abteilungen steht es frei, Mitberichterstatter zu ernennen; der Eingang ist ihnen daher vor Abgabe an den Berichterstatter vorzulegen. § 3. Das zu erstattende Gutachten arbeitet der Berichterstatter unter Berück- sichtigung des Ergebnisses der Beratung aus. Die dem Vorsitzenden einzureichen- den Niederschriften sind mit dem Namen des Berichterstatters, gegebenenfalls auch der Mitberichterstatter zu versehen. §s 4. Zur vorläufigen Erledigung dringlicher Angelegenheiten oder zur Vor- beratung besonders umfangreicher und zeitraubender Vorlagen werden Geschäfts- ausschüsse gebildet. In Präsidialangelegenheiten besteht der Geschäftsausschuß mindestens aus dem Präsidenten und den Abteilungsvorsitzenden. Weitere Mitglieder kann der Präsident zuziehen. In einer Abteilungssache hat der Ausschuß mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Medizinal= oder Veterinärreferenten des Königlichen Ministeriums des Innern und dem geschäftsführenden Mitgliede der Abteilung zu bestehen. Der Vorsitzende kann ihn ergänzen. Bei einer Angelegenheit, die von mehreren Abteilungen zu bearbeiten ist, be- stimmen der Präsident und die Vorsitzenden der beteiligten Abteilungen seine Zusammensetzung. § 5. Die Vorsitzenden der Abteilungen berufen die Sitzungen ihrer Abteilungen ein und stellen die Tagesordnungen dafür auf. Die Tagesordnungen der einzelnen Abteilungen sind den Vorsitzenden der anderen Abteilungen bekannt zu geben. Die Festsetzung der Tagesordnung zur Sitzung mehrerer Abteilungen und die Einberufung der Mitglieder hierzu steht dem Präsidenten zu.