— 173 — Bei Behinderung des Präsidenten kann sein Stellvertreter den Vorsitz in gemeinschaftlichen Sitzungen der J. und III. Abteilung dem stellvertretenden Vor— sitzenden der I. Abteilung übertragen. § 6. Die Verhandlungen werden nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen geleitet. 8 7. Wird über einen Gegenstand, über den nicht Einstimmigkeit vorhanden ist, abgestimmt, so stimmen die Mitglieder des Landesgesundheitsamtes und die Sachkundigen, die nach § 5 Absatz 4 der Verordnung über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vom 20. Mai 1912 zugezogen sind, getrennt von einander ab. Mit den Mitgliedern des Landesgesundheitsamtes stimmt der medizinische Hilfsarbeiter der I. Abteilung, soweit er Berichterstatter ist. 8 8. Namentliche Abstimmung erfolgt auf Anordnung des Vorsitzenden; sie muß stattfinden, wenn die Mehrzahl der stimmberechtigten anwesenden Mit- glieder einem hierauf gestellten Antrage zustimmt. § 9. Die erweiterte Sitzung der I. Abteilung nach § 9 Absatz 3 der Ver- ordnung vom 20. Mai 1912 wird gewöhnlich im November abgehalten. Ihr genauer Zeitpunkt wird in der Regel ein halbes Jahr zuvor festgesetzt. Die Gegenstände, die auf die Tagesordnung einer erweiterten Sitzung kommen sollen, werden durch kollegiale Beschlußfassung ausgewählt und zwar bei der I. Abteilung im Hinblick auf §7 der Verordnung zur Ausführung der Arzteordnung vom 15. August 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 353) jedesmal etwa 8 Wochen vor dem Sitzungstage. Für die Verhandlung in den erweiterten Sitzungen aller Abteilungen sind die Bestimmungen in den §88§ 6 bis mit 8 ebenfalls maßgebend. § 10. Es können auch gemeinsame erweiterte Sitzungen mehrerer Abteilungen unter dem Vorsitze des Präsidenten stattfinden; auf sie finden die Bestimmungen in § 9 sinngemäß Anwendung. 8 11. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, für die erweiterten Sitzungen sowohl einzeln, als auch gemeinsam Beratungsgegenstände vorzuschlagen und Anträge zu stellen. Zur Besprechung können diese jedoch nur dann gelangen, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritte der Ver- sammlung dem Abteilungsvorsitzenden schriftlich angezeigt worden sind. Andern- falls sind sie bis zur nächsten erweiterten Sitzung zu vertagen, vorbehältlich eines abweichenden Beschlusses der Versammlung. 25“7