— 174 — Vertritt bei den Beratungen eine Minderheit eine Sonderansicht, so ist nach § 10 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Mai 1912 zu verfahren. Den außerordentlichen Mitgliedern werden für die Zeit ihrer Einberufung Tagegeld und Vergütung für Reisekosten vom Landesgesundheitsamte gewährt. § 12. Die in § 12 der Verordnung vom 20. Mai 1912 angeordneten Nieder- schriften sind in der Regel am Schlusse der Sitzung zu verlesen. Bei Beratungen, zu denen keine Sachkundigen nach § 5 Absatz 4 der Verord- nung vom 20. Mai 1912 zugezogen worden sind, kann von der Verlesung abgesehen werden; doch ist alsdann die Niederschrift bei sämtlichen Teilnehmern in Umlauf zu setzen. § 13. Die I. Abteilung hat je einen Prüfungsausschuß für die staats- ärztliche Prüfung und die Prüfung der Hebammenschülerinnen in der Frauenklinik zu Dresden, die II. Abteilung je einen Prüfungsausschuß für die staatstierärztliche Prüfung und die Prüfung der Hufschmiede zu bilden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre etwaige Abänderung sind dem Königlichen Ministerium des Innern anzuzeigen. Die bei Errichtung des Landesgesundheitsamtes vorhandenen Ausschüsse bleiben bis auf weiteres bestehen. § 14. Die Durchsicht und Beurteilung der Niederschriften über die Revisionen der Apotheken, der ärztlichen Hausapotheken, der Gifthandlungen, Drogenhandlungen und Mineralwasserfabriken erfolgt durch die I. und III. Abteilung. Die Prüfung der nach § 851 der Geschäftsordnung für die Königlich Sachsischen Justizbehörden eingehenden Akten geschieht durch die vom Präsidenten zu be- stimmenden Abteilungen. § 15. Der in § 14 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Mai 1912 vorgeschriebene Jahresbericht ist nach einem vom Präsidenten festzusetzenden Plan anzufertigen. § 16. Die unter der Verwaltung des Königlichen Ministeriums des Innern stehenden allgemeinen Landes-Heil-, Pfleg-, Erziehungs-, Korrek- tions= und Strafanstalten, sowie das Krankenstift Zwickau und das Bad Elster sind nach Vereinbarungen zwischen dem Direktor der IV. Ab- teilung des Königlichen Ministeriums des Innern und dem Vorsitzenden der I. Ab- teilung des Landesgesundheitsamtes regelmäßigen Revisionen zu unterwerfen. Zu der Revision der Anstalten für Geisteskranke, Epileptische und Geistesschwache kann in besonderen Fällen ein psychiatrisches Mitglied des Landesgesundheitsamtes zugezogen werden. Von solchen besonderen Fällen hat der Vorsitzende der I. Abteilung des Landesgesundheitsamtes der IV. Abteilung des Königlichen