— — 182 — 2. Der Schriftwechsel zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde erfolgt unmittelbar. 3. Die durch die Zuführung entstehenden baren Auslagen werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet, wobei als Beginn der Zuführung der Zeit— punkt der Ergreifung gerechnet wird. Die baren Auslagen, zu denen auch die Kosten der Verpflegung gehören, sind auch dann zu erstatten, wenn die begonnene Zuführung infolge eines Hindernisses nicht völlig zur Durchführung gekommen ist. Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nur die Kosten der Zuführung selbst, nicht die durch Zustellungen oder Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungs- gebühren, Postgebühren und dergleichen). 4. Für die Berechnung der Höhe der Kosten gelten die für die ersuchte Behörde maßgebenden Vorschriften. 5. Streitigkeiten über die Erstattungsfähigkeit einer Auslage und über die Höhe der zu erstattenden Kosten sind behufs Herbeiführung einer Verständigung den Landeszentralbehörden zu unterbreiten. Wegen einer solchen Streitigkeit darf in keinem Falle die Erledigung eines Ersuchens um Beistandsleistung aufgeschoben werden. 6. Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieser Grundsätze als Bundesstaat. Nr. 51. Bekanntmachung über das hilfsärztliche Externat; vom 1. Juli 1913. Das mit Bekanntmachung vom 12. September 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 151) ver- öffentlichte Regulativ für das hilfsärztliche Externat ist umgearbeitet und durch die — folgenden Bestimmungen ersetzt worden. Dresden, den 1. Juli 1913. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze.