— 191 — Als Funkentelegramme sind zugelassen: a) Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme tragen vor der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt“ oder „RP“, der ein Vermerk über den für die Antwort vorausbezahlten Betrag hinzu— zufügen ist, z. B. „Antwort bezahlt 5,60 M“ oder „RP b, 60 A“. Der an Bord eines Schiffes ausgestellte Antwortschein berechtigt, in den Grenzen seines Wertes ein Funkentelegramm an eine beliebige Bestimmung bei der Bordstation aufzugeben, die den Schein ausgestellt hat; b) Funkentelegramme mit Vergleichung, J) durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, d) durch die Post zu bestellende Funkentelegramme, e) zu vervielfältigende Funkentelegramme, 1!) Funkentelegramme mit Empfangsanzeige, aber nur, wenn es sich um die Bekanntgabe des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küsten- station der Bordstation das für diese bestimmte Telegramm übermittelt hat, 9) gebührenpflichtige Dienstnotizen mit Ausnahme derjenigen, die eine Wieder- holung oder eine Auskunft verlangen. Dagegen sind alle Arten von Dienstnotizen zugelassen, soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt; h) dringende Funkentelegramme, aber nur, wenn die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes in Frage kommt. 6. Im § 15 unter VII ist „Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten- oder Bordstationen“ zu ersetzen durch: Semaphortelegramme bei den Semaphorstationen, der nach einem Schiffe ge- richteten Funkentelegramme bei den Küstenstationen und der von einem Schiffe herrührenden Funkentelegramme bei den Bordstationen 7. Im § 15 unter XIII ist hinter „Bordgebühr“ in Zeile 6 statt des Punktes ein Komma zu setzen und alsdann einzuschalten: 3. gegebenenfalls die Durchgangsgebühren der vermittelnden Küsten= oder Bordstationen und die Gebühren für die vom Absender verlangten besonderen Dienstleistungen. Die Angabe „800 km“ in dem mit „Das Nähere“ beginnenden Absatz ist zu ersetzen durch: 400 Seemeilen