— 196 — §2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, unbeschadet der Vorschriften in den §§ 5 bis 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 275), auf Steuern und Abgaben, die zur Kasse des Armenverbands erhoben werden, entsprechende Anwendung. § 3. Als direkte Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind die Grundsteuern (Grund= und Gebäudesteuern), die Gewerbesteuern (Allgemeine Gewerbesteuern und Sondergewerbesteuern), die Einkommensteuer, die Kopfsteuern, Vermögens= und Kapitalrentensteuern, Miet= und Wohnungssteuern sowie die Hundesteuer, als indirekte die Besitzwechselabgabe und die Zuwachssteuer anzusehen. § 4. (1) Dauernde Befreiungen von Gemeindesteuern gelten nur insoweit, als sie auf Reichs= oder Landesgesetz oder auf Staatsverträgen beruhen; sie können weder durch Verjährung entstehen, noch auf Grund eines anderen Rechtstitels erworben werden. (2) Zeitweilige Befreiungen von Gemeindesteuern bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines vom Ministerium des Innern genehmigten Gemeindebeschlusses. Das Mini- sterium des Innern kann die Genehmigung zu gewissen Arten von Befreiungen im voraus allgemein erteilen. (s) Bei Vereinigung einer Gemeinde, eines selbständigen Gutsbezirks oder eines Grundstücks mit einer Gemeinde kann über die Beiträge der hinzutretenden Personen oder Grundstücke zu den Gemeindelasten eine Vereinbarung getroffen werden. Zu ihrem Abschluß bedarf es eines Gemeindebeschlusses (§8 60, 61). Bereits früher ab- geschlossene Vereinbarungen dieser Art behalten ihre Geltung. § 5. (1) Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind für ihre Person und ab- gesehen vom Grundbesitz von Gemeindeleistungen befreit. (2) Von einzelnen außerordentlichen Lasten, z. B. Kriegseinquartierung, kann eine persönliche Befreiung durch die Ortsverfassung zugestanden werden. (s) Befreiung von Gemeindesteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken und Gebäuden zu, die auf Grund von §817 der Verfassungsurkunde dem Könige zur freien Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß ge- hörigen, aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken. (:) Dingliche Befreiungen, welche nach § 102 der allgemeinen Städteordnung vom Jahre 1832 oder § 71 der Landgemeindeordnung vom Jahre 1838 gehörig an- gemeldet und anerkannt worden sind, unterliegen auch ferner der Ablösung. § 6. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes- gesetzlichen Vorschriften.