— 201 — Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuer- pflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in Sachsen oder in einer einzelnen Gemeinde geltenden Vorschriften geregelt wird. (2) Gegenüber Bundesstaaten, in denen die Staats= und Gemeindeabgaben nicht gesondert sind, gilt das gleiche. 2. Einkommensteuer. § 23. Einkommensteuerpflichtig sind: 1. die natürlichen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, mit ihrem gesamten Einkommen, vorbehältlich der Bestimmungen in §8 38 flg.; 2. die natürlichen Personen, welche, ohne in der Gemeinde einen Wohnsitz zu haben, ein im Gemeindebezirke gelegenes Grundstück besitzen oder im Gemeinde- bezirke ein Gewerbe betreiben, mit dem aus diesen Quellen herrührenden Einkommen; 3. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, welche ihren Sitz in der Gemeinde haben, und zwar: a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögens- erwerbs ausgestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktien- zinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich dieser Uberschüsse, b) alle sonstigen, nicht physischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder sonst werbend angelegten Vermögens abzüglich der von ihnen zu zahlenden Schuldzinsen; 4. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, welche in der Ge— meinde, ohne daselbst einen Sitz zu haben, ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, und zwar: a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögens- erwerbs ausgestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktien- zinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich der aus diesen Quellen herrührenden und verteilten Über- schüsse, b) alle sonstigen nichtphysischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des aus diesen Quellen fließenden Reinertrags (§ 37 Absatz 2);