— 208 — fallende Steuersatz zu ermitteln und nach diesem Steuersatz die von jedem Ehegatten zu entrichtende Steuer nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Einkommens zu dem Gesamteinkommen zu berechnen ist. Dies ist indessen ausgeschlossen, wenn die Eheleute dauernd getrennt leben, oder wenn die Summe der Einkommen beider Ehe— gatten 2400 nicht übersteigt. § 39. (1) Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz darf jede Wohnsitzgemeinde den Steuerpflichtigen nach demjenigen Teile seines Einkommens oder, wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen, seines Verbrauchs zur Einkommen- steuer heranziehen, welcher der Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in der Gemeinde entspricht. (e) Hierbei wird die Dauer des Aufenthalts nach vollen Monaten gerechnet, der- gestalt, daß Zeiträume bis zu einem halben Monat außer Betracht bleiben, Zeiträume über einem halben Monat als ganzer Monat gelten. (s) Dem tatsächlichen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in einer Wohnsitz- gemeinde ist der tatsächliche Aufenthalt seiner mit ihm in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau und seiner unselbständigen Kinder gleichzuachten. Halten sich gleichzeitig diese Personen in einer oder mehreren Wohnsitzgemeinden, der Steuerpflichtige in einer anderen Wohnsitzgemeinde auf, so ist für die Zeit, während welcher dies der Fall ist, der Steuerpflichtige in jeder dieser Wohnsitzgemeinden nur mit dem halben Betrage oder, wenn mehr als 2 Wohnsitzgemeinden in Frage kommen, mit einem entsprechenden Bruchteile der Steuer heranzuziehen. (2) Gemeinden, welche Neuanziehende wegen ihres die Dauer von 3 Monaten übersteigenden Aufenthalts zur Einkommensteuer heranziehen, sind insoweit den Wohnsitzgemeinden gleichgestellt. (5) Die beteiligten Gemeinden können sich mit Zustimmung des Steuerpflichtigen über dessen Heranziehung zur Steuer an den verschiedenen Orten einigen. In den Fällen von Absatz 1 bis 4 ist das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen zu er- mitteln und der so ermittelte Steuerbetrag im Verhältnis des außer Veranlagung zu lassenden Einkommens zum gesamten Einkommen herabzusetzen. (6) Die Gemeinde kann jedoch beschließen, von der Ermittelung des gesamten Einkommens abzusehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berechnen, worein das in der Gemeinde bezogene Einkommen fällt. § 40. (1) Soll ein Beitragspflichtiger, der sein Einkommen ganz aus aus- wärtigem Grundbesitze oder Gewerbebetriebe bezieht, am Wohnorte nach dem Ver- brauchsaufwande besteuert werden (§ 28) und beträgt dieser mehr als ein Viertel des