— 217 — (2) Jeder derartige Einspruch gilt ohne weiteres auch als gegen die Veranlagung in den anderen steuerfordernden Gemeinden gerichtet, selbst wenn die Frist zur Ein- legung des Einspruchs in diesen schon abgelaufen ist. Er setzt Entscheidungen, die etwa bereits wegen der Veranlagung für das laufende Steuerjahr in einzelnen der steuerfordernden Gemeinden ergangen sind, außer Wirksamkeit, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind. (s) Zur Begründung des Einspruchs gehört die Angabe der Gemeinden, die den Steuerpflichtigen bereits veranlagt haben oder nach seiner Ansicht steuerberechtigt sind, und des Maßstabes, nach welchem die Verteilung der Steuer auf diese Ge- meinden stattfinden soll. (2) Die Veranlagungsbehörde hat sofort die Veranlagungsbehörden der übrigen beteiligten Gemeinden von dem bei ihr eingegangenen Einspruch zu benachrichtigen und zu versuchen, den Einspruch durch Einvernahme mit ihnen zu erledigen. Miß- lingt dieser Versuch, so hat sie die Sache an ihre nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde abzugeben. (3) Über den Einspruch entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, welche sämtlichen beteiligten Gemeinden vorgesetzt ist. Gehören die beteiligten Gemeinden verschiedenen Kreishauptmannschaften an, so beauftragt das Ministerium des Innern eine von diesen mit der Entscheidung. Vor der Entscheidung sind sämtliche Beteiligten zu hören. (6) Sind außersächsische Gemeinden beteiligt, so beauftragt das Ministerium des Innern eine Kreishauptmannschaft mit der Entscheidung, sofern nicht der be- treffende Staatsvertrag einen anderen Weg für die Erledigung der Angelegen- heit vorsieht. (:) Gegen die auf den Einspruch ergangene Entscheidung ist, wenn sie von einer Amtshauptmannschaft gefällt worden ist, Rekurs an die vorgesetzte Kreishaupt- mannschaft, wenn sie von einer Kreishauptmannschaft ergangen ist, Rekurs an das Ministerium des Innern zulässig. (s) Der Rekurs steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch jeder Gemeinde zu, auf deren Steuerforderung die Entscheidung sich erstreckt, und richtet sich gegen sämt- liche Beteiligten. („) Die Anfechtungsklage gegen die Rekursentscheidung kann bei jeder der be- teiligten Gemeinden sowie bei derjenigen Behörde angebracht werden, welche über den Rekurs entschieden hat.