— 223 — Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: Einleitende Bestimmungen. § 1. 1. Die Kirchgemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Bedarfes Besitz- wechselabgabe, Einkommensteuer, Grundsteuer sowie unter den Voraussetzungen des § 16 Kopfsteuer zu erheben. Über ihre Einführung und Ordnung ist innerhalb der durch die Reichs= und Landesgesetze gezogenen Grenzen zu beschließen. 2. Kirchgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden des Landes und die römisch-katholischen Kirchgemeinden der Ober- lausitz sowie von Schirgiswalde. § 2. 1. Die Kirchgemeinden dürfen von der Berechtigung des § 1 nur insoweit Gebrauch machen, als ihre sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Kirchen- vermögen, an Gebühren, Staatsentschädigungen usw., zur Deckung der Ausgaben einschließlich etwaiger Rücklagen nicht ausreichen. 2. Der Steuerbedarf jeder Kirchgemeinde ist alljährlich durch den Haushaltplan (Voranschlag) festzustellen. Dieser bedarf, wenn Kirchensteuern erhoben werden sollen, der Genehmigung durch die Kirchenaufsichtsbehörde (§ 33). Bei Beschlüssen, die die Kirchgemeinde außergewöhnlich belasten und nur unter Aufnahme einer Anleihe durchzuführen sind, ist die bürgerliche Gemeinde vor Durchführung des Beschlusses zu hören. 3. Die kirchlichen Vorschriften, die den Haushalt der Kirchgemeinden, insbesondere die Heranziehung der Erträge des kirchlichen Vermögens zu den laufenden Ausgaben, die Belastung des Haushaltes mit Schuldzinsen und Schulden-Tilgung sowie das Recht der Kirchenaufsichtsbehörden zur zwangsweisen Durchführung des Haushalt- planes regeln, bedürfen der staatlichen Genehmigung, soweit sie nicht bloß Aus- führungs= oder Ordnungsvorschriften sind. Anmerkung: Die im Kirchensteuergesetze angezogenen Bestimmungen des Gemeindesteuer- gesetzes sind nachstehend unter dem Strich abgedruckt.