— 231 — der Kirchgemeindevertretung gänzliche Befreiung von Kirchensteuern gegen Ge— währung einer Abfindungssumme vereinbart werden, die dem unvermindert zu erhaltenden Stammvermögen der Kirchgemeinde zuzuschlagen ist. Die Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form und der Genehmigung der obersten Kirchenbehörde. 8 15. 1. Von dem nach § 10 durch andere Steuern als die Einkommensteuer zu deckenden Bedarfe ist mindestens die Hälfte im Wege der Grundsteuer aufzubringen. 2. Wird keine kirchliche Einkommensteuer erhoben, so sind mindestens 30 % des gesamten Steuerbedarfes durch die Grundsteuer zu decken. D. Kopfsteuer. § 16. 1. Insoweit in zusammengesetzten Kirchgemeinden mit einheitlicher Steuererhebung (vergl. § 19, 1 a) Kopfsteuer erhoben wird, kann es hierbei, dafern die Gesamteinkommen unter 400 .K von der kirchlichen Einkommensteuer freigelassen werden, bis mit Ende des Jahres 1918 bewenden. Von diesem Zeitpunkt ab ist die Erhebung von Kopfsteuern in zusammengesetzten Kirchgemeinden mit einheitlicher Steuererhebung nicht mehr zulässig. 2. Insoweit in den übrigen Kirchgemeinden (vergl. §§ 19,1 b, 20,2 und s und 21) die Deckung des Steuerbedarfes mit durch Kopfsteuer erfolgt, kann es hierbei bewenden, solange auch in der bürgerlichen Gemeinde eine Kopfsteuer erhoben wird. 3. Die Kirchenaufsichtsbehörde kann jederzeit die Kopfsteuer zur Beseitigung einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Klassen von Steuerpflichtigen herabsetzen und im Falle unter 1 auch aufheben. Gegen die Anordnung, durch welche die Herab- setzung oder Aufhebung angeordnet wird, ist Rekurs an die oberste Kirchenbehörde zu- lässig, die endgültig entscheidet. 4. Personen, die von der kirchlichen Einkommensteuer befreit sind, können auch nicht zur kirchlichen Kopfsteuer herangezogen werden. II. Abschnitt. Von den Steuerberechtigten. A. Steuerordnungen. § 17. 1. Die Beschlußfassung über die Regelung der Kirchensteuern steht den Vertretungen der zur Kirchgemeinde gehörigen bürgerlichen Gemeinden nach Gehör der Kirchgemeindevertretung zu. Die Beschlüsse sind in die Form einer Steuer- ordnung oder eines Nachtrages dazu zu bringen und bedürfen der Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde. Bezüglich der Besitzwechselabgabe steht die Genehmigung