— 237 — dieser Verteilungsmaßstab einen oder mehrere Bestandteile des Kirchgemeindebezirkes erheblich benachteiligt, die Kirchenaufsichtsbehörde entweder einen anderen Verteilungs- 8 40. (1) Soll ein Beitragspflichtiger, der sein Einkommen ganz aus auswärtigem Grund- besitze oder Gewerbebetriebe bezieht, am Wohnorte nach dem Verbrauchsaufwande besteuert werden (5 28) und beträgt dieser mehr als ein Viertel des Einkommen s, so ist der mehr verbrauchte Betrag von der Besteuerung am Wohnorte freizulassen. (2) Soll ein Beitragspflichtiger, dessen Verbrauchsaufwand das Einkommen aus den der Besteuerung am Wohnsitz zugänglichen Einkommensquellen übersteigt, nach dem Verbrauchs- aufwande besteuert werden (§ 28), so darf die Wohnsitzgemeinde von dem Einkommen aus den auswärtigen Quellen höchstens den Betrag in Anspruch nehmen, der die Hälfte des Verbrauchs übersteigt, jedoch nicht mehr als ein Viertel. (68) Wenn in den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze mehrere sächsische Wohnorts- gemeinden in Frage kommen, so dürfen diese Wohnortsgemeinden je nur einen verhältnismäßigen Teil des der Besteuerung am Wohnorte unterliegenden auswärtigen Einkommens in Anspruch nehmen. 6) Der Teil des aus einem oder mehreren anderen sächsischen Orten herrührenden Ein- kommens, der am Wohnorte des Beitragspflichtigen in dem Verbrauchsaufwande mitbesteuert wird, ist bei der Besteuerung in den anderen beteiligten sächsischen Gemeinden je nach dem Verhältnisse zu kürzen. § 41. 11) Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinden, in deren jeder nach l 16 die Steuerpflicht begründet ist, so wird in jeder Gemeinde nur ein verhältnismäßiger Teil des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommensteuer herangezogen. (2) Derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Sitz oder die Leitung des Gesamtbetriebs be- findet, gebührt die Vorausbesteuerung des zehnten Teils vom Gesamteinkommen aus dem Ge- werbebetriebe. (3) Der übrige Teil des Einkommens wird: a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften sowie bei Beförderungsunternehmungen nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahmen, b) bei Unternehmungen, die vorwiegend den Einkauf von Waren im Großen und deren Weiter- verkauf im Einzelnen, ohne vorherige Bearbeitung oder Verarbeitung, betreiben, nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden etzielten Umsätze, J) in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Aus- gaben an Gehältern und Löhnen einschließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals verteilt. (4) Bei der Berechnung nach diesen Grundsätzen sind die Ergebnisse der letzten 3 Geschäftsjahre oder der kürzeren Zeit, für die ein Abschluß vorliegt, im Mangel eines solchen der Stand zur Zeit der Einschätzung, zum Anhalt zu nehmen. § 42. Erstreckt sich eine Betriebsstätte dergestalt über den Bezirk mehrerer Gemeinden, daß die Maßstäbe des § 41 nicht anwendbar erscheinen, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse, z. B. unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Ge- meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Lasten und dergleichen zu erfolgen. § 43. In den Fällen der 35 41 und 42 können sich die beteiligten Gemeinden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen über die Verteilung der Steuerlast einigen. § 44. In den Fällen der §§ 39 bis 42 sind bei Ermittelung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleichzuachten. 33“