— 243 — 2. Wenn im Rechtsmittelverfahren die Befreiung von der Kirchensteuer aus Gründen gefordert wird, die nicht auch die Befreiung von der Gemeindesteuer recht— (2) Die Frist beginnt, wenn die Bekanntmachung schriftlich erfolgt, mit der Zustellung, in allen übrigen Fällen mit der Behändigung der Zahlungsaufforderung. (3) Die Frist endigt mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Zustellung oder die Behändigung erfolgt ist. (4) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. (5) Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Steuerjahres, für welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. § 67. (1) Wer Einspruch erhebt, muß ihn bei Verlust des Rechtsmittels innerhalb der Ein- spruchsfrist begründen. (2) Hat er es vor der Veranlagung unterlassen, oder unterläßt er es nach der Erhebung des Einspruchs, auf bestimmte Fragen, die ihm die Veranlagungsbehörde über seine Steuerverhältnisse vorlegt, Auskunft zu geben, so verliert er sein Einspruchsrecht. Dies tritt indessen nur ein, wenn es in der Aufforderung zur Auskunftserteilung angekündigt war. (3) Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind dem sächsischen Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Gebrauch sein würden. § 68. (1) Über den Einspruch entscheidet in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in anderen Städten der Stadtgemeinderat, in Landgemeinden der Gemeinderat. In den Städten und den größeren Landgemeinden im Sinne von Abschnitt V der Landgemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 kann die Entscheidung einem hierfür besonders eingesetzten Ausschusse übertragen werden. Die Entscheidung ist, soweit sie den Einspruch verwirft, schriftlich zu begründen. (2) Durch die Gemeindesteuerordnung kann bestimmt werden, daß der Einsprechende seinen Einspruch durch die Darlegung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse vor einem Vertrauens- ausschusse begründen darf. (8) Für die Entscheidung auf den Einspruch wird keine Gebühr erhoben. Bare Verläge, die aus Anlaß eines als unbegründet befundenen Einspruchs entstanden sind, können dem auferlegt werden, der den Einspruch erhoben hat. Wird der Einspruch teilweise als unbegründet verworfen, so können die Verläge insoweit dem Einsprechenden auferlegt werden. § 69. (1) In Städten mit Revidierter Städteordnung kann die entscheidende Behörde Zeugen und Sachverständige vernehmen oder vernehmen lassen und den Steuerpflichtigen zur Vorlegung von Urkunden und Geschäftsbüchern sowie, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, zur Bekräftigung seiner tatsächlichen Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auffordern. () In den übrigen Gemeinden sind diese Beweiserhebungen auf Antrag der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde vorzunehmen. § 70. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes vorbehältlich der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten. § 71. (1) Gegen die Entscheidung auf den Einspruch steht dem zur Steuer Herangezogenen der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Die unter § 69 aufgeführten Befugnisse stehen der Rekurs- behörde ohne weiteres zu. (2) Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung auf den Einspruch schriftlich bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. Das in 8§ 67 und 68 über die Begründung und Bescheinigung Gesagte gilt auch hier; doch ist die Ergänzung der Rekursbegründung auch nach Ablauf der Rekursfrist statthaft. (3) Die Rekursbehörde kann die Veranlagungsbehörde zur Vornahme weiterer Erörterungen veranlassen. 1913. 34