— 245 — 4. Soweit Rittergüter ihre Beiträge in die Kirchgemeindekasse unmittelbar ab- führen (§ 27, 0, entscheidet bei Streitigkeiten die Kirchenaufsichtsbehörde und auf Rekurs gegen deren Entscheidung die oberste Kirchenbehörde. Gegen die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde findet Anfechtungsklage nach dem Gesetze über die Ver- waltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg..) statt. § 30. Die zwangsweise Einziehung der Kirchensteuerrückstände erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen. § 31. Über Gesuche um ganzen oder teilweisen Erlaß der Kirchensteuer ent- scheidet die Kirchgemeindevertretung. Doch kann in der Kirchensteuerordnung mit Zustimmung der Kirchgemeindevertretung die Erlaßbefugnis dem hierfür in der bürgerlichen Gemeinde zuständigen Organe übertragen werden. IV. Abschnitt. Nachzahlungsverfahren, Verjährung und Strafbestimmungen. § 32. Die Vorschriften des Gemeindesteuergesetzes über das Nachzahlungsver- fahren und die Verjährung in §§ 73, 74, 75, a und 76 sowie die Strafbestimmungen desselben Gesetzes in §§ 77 bis 82 gelten auch für die Kirchensteuern entsprechend § 73. (1) Steuerpflichtige, die bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern übergangen oder zu gering veranlagt worden sind, haben den der Gemeinde entgangenen Betrag nach- zuzahlen, gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in dem die Tatsache der Steuerverkürzung der Veranlagungsbehörde bekannt geworden ist. (2) Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. G) Den nachzuzahlenden Betrag stellt die Veranlagungsbehörde fest. Die Feststellung unter- liegt denselben Rechtsmitteln wie die Veranlagung. § 74. (1) Ist nach § 77 des Einkommensteuergesetzes ein Nachzahlungsbetrag für den Staat festgesetzt worden, so gilt für die Nachforderung der Gemeinde § 35 Absatz 2 dieses Gesetzes. (2) Die hieraus entstehende Nachforderung sowie die Nachforderung, die sich darauf gründet, daß infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung (§ 47 a Absatz 1 des Einkommen- steuergesetzes) die Staatseinkommensteuer erhöht worden ist, kann nur innerhalb der Frist eines Jahres erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Erhöhung der Staats- einkommensteuer rechtskräftig geworden ist. § 75. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung indirekter Gemeindesteuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Steuer gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist, a) bei der Besitzwechselabgabe und Zuwachssteuer auf die Frist von 10 Jahren seit dem Ablaufe des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. § 76. Das Gesetz vom 29. Juni 1910, die Verjährung direkter Steuern und verwandter Leistungen betreffend, gilt auch für indirekte Gemeindesteuern. 34