— 251 — § 5. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes- gesetzlichen Vorschriften. I. Abschnitt. Von den einzelnen Steuerarten. A. Besitzwechselabgabe. §6. 1. Die Besitzwechselabgabe zur Schulkasse kann bei dem Wechsel des Eigen- tümers eines Grundstückes und bei dem Wechsel des Inhabers einer veräußerlichen Berechtigung, für die ein Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, erhoben werden. Sie darf, unter Hinzurechnung der Abgabe an die bürgerliche und an die Kirchgemeinde, nicht mehr als 2 % des Wertes betragen. Wird diese Grenze überschritten und beträgt die Abgabe an die Schulgemeinde mehr als /8 % des Wertes, so ist sie entsprechend, wenn nötig, bis auf diesen Betrag herabzusetzen. 2. § 8, 1, à und des Gemecindesteuergesetzes gilt entsprechend. § 7. 1. Wenn in einem Schulbezirke Mehrheits= und Minderheitsschulgemeinde nebeneinander bestehen, so sind in Ansehung der Besitzwechselabgabe natürliche Personen, die der Minderheitsschulgemeinde angehören, in dieser, alle übrigen natürlichen Personen dagegen in der Mehrheitsschulgemeinde beitragspflichtig. 23. Ist eine Mehrheit natürlicher Personen beitragspflichtig, von denen nur ein Teil der Minderheitsschulgemeinde angehört, so bestimmt sich der Steueranspruch der letzteren gegenüber dem der Mehrhcitsschulgemeinde nach den Anteilen der der Minderheitsschulgemeinde angehörenden Steuerpflichtigen am Eigentume oder an der Berechtigung, in Zweifelsfällen aber oder wenn ein Rechtsverhältnis zur gesamten Hand besteht, nach der Kopfzahl dieser Personen. Gem.-St.-Ges. § 8. (1) Die Besitzwechselabgabe ist vom Erwerber zu zahlen. Was als Besitzwechsel anzusehen ist, bestimmt die Gemeindesteuerordnung. (3) Die Gemeinden können beschließen, daß von Grundstücken oder ihnen gleichgestellten Be- rechtigungen im Besitze von juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen, jedoch mit Ausnahme der in # 10 Ziffer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Besitzwechselabgabe, auch ohne daß ein Besitzwechsel vorliegt, zu erheben ist, sofern seit dem letzten Besitzwechsel oder dem letztmaligen Eintritt der Abgaben- pflicht 30 Jahre vergangen sind. (4) Der Grundstückswert ist zu berechnen ohne den Wert der zu gewerblichen oder landwirt- schaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel, ob sie Zubehör oder Bestandteile des Grund- stücks sind. 1913. 35