— 264 — § 9. 1. Von der Schuleinkommensteuer sind befreit: die bürgerlichen und die Kirchgemeinden, die mit der Schulgemeinde ganz oder teilweise zusammenfallen, sowie Kirchen-, Geistlichen= und Schul-Lehen. 2. Weiter gelten die im Gemeindesteuergesetze in 88 20, 25, b bis e, 26, a, c und d und 27, a bestimmten Befreiungen, und zwar die in §§ 20 und 25, b und c er- oder sonst eine Erwerbstätigkeit ausüben, auch keine Nutzungen aus einem in der Ge- meinde belegenen Grundstücke oder daselbst betriebenen Gewerbe beziehen, lediglich nach Maßgabe ihres Verbrauchs (§ 28 Absatz 1) zur Einkommensteuer heranzuziehen, db) Reichsausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, die sich in der Gemeinde, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten, unter denselben Voraussetzungen ein Jahr lang von der Einkommensteuer freizulassen. § 20. (u) Von direkten Steuern sind, abgesehen von 84, befreit: 1. die am Königlichen Hofe beglaubigten Missionschefs und die den Missionen beigeordneten diplomatischen Beamten sowie die Berufskonsuln anderer Staaten, dafern sie nicht sächsische Staatsangehörige sind, nebst ihren Ehefrauen und den Personen, die sie ausschließlich für die Geschäfte der Mission, des Konsulats oder für sich und ihre Familien in Dienst haben, 2. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung zusteht. (2) Die Befreiung unter Ziffer 1 setzt voraus, daß der Staat, um dessen Vertretung es sich handelt, die Gegenseitigkeit gewährt. Sie bezieht sich nicht auf das Einkommen, das der Befreite aus einem in der Gemeinde belegenen Grundstücke oder aus einem in der Gemeinde betriebenen Gewerbe bezieht. “ § 25. Von der Einkommensteuer sind befreit: d) die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs= oder Pensionszwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen, soweit ihr Einkommen nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb innerhalb der Gemeinde herrührt, J) die infolge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossenschaften, Kranken= und Pensionskassen, die zu deren Ersatz dienenden Kassen und Verbände, sowie die Landesversicherungsanstalt, d) Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege laufende Unterstützung beziehen, e) Konkursmassen. § 26. Der Einkommensteuer unterliegt nicht: ) das Einkommen des sächsischen Staates aus dem Staatseisenbahnbetriebe und aus der Landeslotterie, sowie das Einkommen der sächsischen Bezirks-, Kreis- und sonstigen Ge- meindeverbände, J0) bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit derjenige Teil der nach §* 23 steuer- pflichtigen Überschüsse, welcher dem Verhältnis der Mitgliederbeiträge zuzüglich 3% Zinsen angesammelter Mitgliederbeiträge zu den gesamten Einnahmen der Gesellschaft entspricht, sowie die Hälfte des verbleibenden Teils, d) das Einkommen aus Pensionen und aus Unfall-, Invaliden-, Alters= und Hinterbliebenen- renten, die auf Grund der Reichsgesetzgebung oder sonst aus öffentlichen oder privaten Mitteln wegen Invalidität, Alters oder Todesfalls gewährt werden, sofern es einschließlich sonstigen Einkommens 400.K nicht übersteigt. § 27. Nur zu ½⅛ ist zur Einkommensteuer heranzuziehen: a) das Einkommen aus Wartegeld und Pensionen, ferner aus den übrigen in § 26 unter d be- zeichneten Bezügen, soweit sie nicht überhaupt steuerfrei sind.