— 272 — V. Abschnitt. Schluß= und Übergangsbestimmungen. § 31. Insoweit durch den Wegfall der bisherigen Besteuerung des Grundbesitzes der Mitglieder der Minderheitsschulgemeinde zu Schulzwecken die Leistungsfähigkeit einzelner Mehrheitsschulgemeinden wesentlich beeinträchtigt wird, können ihnen, wenn sie bedürftig sind, aus der Staatskasse angemessene Beihilfen gewährt werden. § 32. 1. Die Bedürfnisse der Volksschulen, soweit sie von der Schulgemeinde zu tragen sind, dürfen durch Naturalleistungen mittels Spann= oder Handdienste nicht aufgebracht werden. 2 Die Verpflichtung zur Abentrichtung der auf dem öffentlichen Rechte beruhen- den Geldgefälle, die unter verschiedenen Bezeichnungen, wie Opfer= und Häuslergeld, Dezemgeld, Orgelgeld, Walpurgis= oder Michaelisgeld und dergleichen (vergl. Ver- ordnung vom 26. Januar 1852 unter Nr. 3 bis 7, G.= u. V.-Bl. S. 14), bisher noch erhoben worden sind, fällt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weg. § 33. Haben Besitzer von Rittergütern, die bis zum Erlasse des Gesetzes vom 8. März 1838 frei von Schulsteuern waren, vermöge einer früher gemachten Stiftung oder anderen freien Bewilligung, ohne daß eine Gegenleistung dafür bedungen worden, regelmäßig Beiträge für Schulzwecke zu entrichten, so sind sie berechtigt, diese Beiträge bei demjenigen Teile der Schulsteuern, der zu dem nämlichen Zwecke von ihnen erhoben wird, ' abzurechnen. den Inhalt e einer Auskunft oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 150 A belegt. 8 80. Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die im Anschlusse daran erlassenen Strafbestimmungen richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im allgemeinen gelten. 8 81. (1) Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen (8 77) in 3 Jahren, vom Zeit- punkte der Begehung an gerechnet, bei anderen Zuwiderhandlungen in 3 Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder die zur Vermeidung der Zuwiderhandlung vorzunehmende Handlung zu geschehen gehabt hätte. « (2) Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in 2 Jahren, von dem Tage der Rechtskraft an gerechnet. § 82. (1) Die nach § 77 und §& 79 erkannten Geldstrafen werden im Falle der Uneinbring- lichkeit nach den im Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich für Übertretungen gegebenen Vor- schriften in Freiheitsstrafen umgewandelt. ) Bei anderen Geldstrafen findet keine Umwandlung statt.