— 276 — 8 4. () In vereinigten Kirchspielen, das heißt solchen, welche einen gemein— schaftlichen Geistlichen haben, ist bei Verteilung der Leistungen für alle Kirchen— bedürfnisse unter die mehreren Kirchgemeinden den etwa bestehenden Verträgen und rechtskräftigen Entscheidungen nachzugehen. (2) Liegen aber solche Verträge oder Entscheidungen nicht vor und kommt eine Vereinbarung, welche die Aufsichtsbehörde zu versuchen hat, nicht zustande, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: (3) Jede Kirchgemeinde hat ihre Kirche allein zu unterhalten und zum Bau der anderen nichts beizutragen. (4) Die Wohn= und Wirtschaftsgebäude der für mehrere Kirchen vereinigter Kirchspiele angestellten Kirchendiener haben diejenigen Gemeinden, für deren Kirchen sie angestellt sind, gemeinschaftlich zu bauen und zu unterhalten. (e) Liegen dem einen oder anderen Kirchendiener nur in einer dieser Kirchen Amtsverrichtungen ob, so fällt der Bau und die Unterhaltung der ihm angewiesenen Wohn= und Wirtschaftsgebäude auch nur der in diese Kirche gehörigen Gemeinde zur Last. F66) Ebenso sind die Kosten der Anstellung und Unterhaltung der Kirchendiener nach Verschiedenheit ihrer Wirksamkeit für eine oder mehrere Kirchen und andere kirchliche Leistungen aufzubringen. (7!) Ist ein Kirchendiener zugleich Lehrer und das Kirchspiel in mehrere Schul- bezirke geteilt, so haben nur diejenigen Eingepfarrten, welche die Kirchschule benutzen, dessen Wohn= und Wirtschaftsgebäude samt den dazu gehörigen Anlagen zu bauen und zu unterhalten. 8 5. (1) Alljährlich ist vom Kirchenvorstande über die Einnahmen und Ausgaben bei dem Kirchenvermögen, bei den mit diesem verbundenen Kassen und bei der Kirch- gemeindekasse, sowie der Besoldungskasse ein Haushaltplan (Voranschlag) aufzustellen. (2) Die Voranschläge für das Kirchenvermögen und für die mit diesem ver- bundenen Kassen bedürfen der Genehmigung der Kircheninspektion. Ausgaben, welche den genehmigten Voranschlag überschreiten, bedürfen, soweit die Überschreitung nicht aus bereits verfügbaren Kirchgemeindemitteln gedeckt wird, der vorgängigen besonderen Genehmigung der Kircheninspektion. In unvorhergesehenen dringlichen Fällen kann die Genehmigung ausnahmsweise nachträglich eingeholt werden. („) Die Voranschläge der Kirchgemeindekassen und der Besoldungskassen be- dürfen der Genehmigung der Kircheninspektion nur, wenn zur Deckung des Bedarfes Kirchensteuern erhoben werden sollen. (0 ÜUberschüsse des Jahreshaushaltes gegenüber dem Voranschlage sind, soweit sie nicht das Betriebsvermögen der Kirchgemeinde bilden oder zur außerordentlichen