— 280 — Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung; vom 11. Juli 1913. Auf Grund der Ermächtigung in Artikel V des Gesetzes, Anderung und Ergänzung von Bestimmungen der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 4. Juli 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 387) wird der gültige Wortlaut der Revidierten Landgemeinde- ordnung unter dem Namen Landgemeindeordnung nachstehend mit dem Be- merken bekannt gegeben, daß infolge der §8 86 und 89 des Gemeindesteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 195) die Bestimmungen in Abschnitt III A (8§ 16a bis n) und in § 87 Absatz 1 die Zahlen „16 b, 16c, 16xg"“ vom 1. Januar 1915 ab wegfallen. Dresden, am 11. Juli 1913. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Vogel. Landgemeindrordnung. § 1. Gegenwärtiges Gesetz leidet auf alle nicht ausdrücklich als Städte aner- kannten Ortschaften Anwendung. § 2. Zu weiterer Ordnung der Gemeindeverhältnisse können in Landgemeinden besondere Ortsgesetze errichtet werden, die jedoch mit der Landgemeindeordnung nicht in Widerspruch stehen dürfen. Alle ortsgesetzlichen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. I. Von der Gemeinde und dem Gemeindebezirke. § 3. Den Landgemeinden steht das Recht der juristischen Persönlichkeit und unter der Oberaufsicht des Staates (vergl. §§ 86 flg.) die selbständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten zu. § 4. Die gegenwärtig vorhandenen Landgemeinden bleiben mit ihren Bezirken fortbestehen, solange nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eine Anderung eintritt.