— 284 — stattet werden, wenn jemand sein Einkommen nur von auswärtigem Grundbesitze oder dergleichen Gewerbebetriebe bezieht. (3) Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung an einem Orte besteht, dennoch ständig an mehreren Ortschaften statt, so kann in jedem dieser Orte ein verhältnismäßiger Beitrag zu den Gemeindelasten gefordert werden. § 16 d. Die Erhebung indirekter Abgaben, soweit solche für Gemeindezwecke überhaupt zulässig ist, kann nur unter besonderen örtlichen Verhältnissen mit Ge- nehmigung des Ministeriums des Innern stattfinden. § 16e. In bezug auf die Gemeindeleistungen und deren Verteilung unter die einzelnen Gemeindemitglieder oder deren Klassen ist zunächst der bestehenden Orts- verfassung nachzugehen. § 16 f. (1) Wo Leistungen zu Gemeindezwecken seither einzelnen Gemeinde- mitgliedern oder einzelnen Klassen derselben obgelegen, letzteren aber auch gewisse besondere Vorteile, sei es in Nutzung an Gemeindegrundstücken oder sonst, zugestanden haben, hat es dabei zu bewenden. Dies gilt insbesondere von den sogenannten Alt- gemeinden. (2) Diese Leistungen können jedoch auf einseitigen Antrag abgelöst werden, und zwar im Mangel freier Vereinigung nach Wahl des Verpflichteten entweder durch einmalige Zahlung des zwanzigfachen Betrags des nach dem Durchschnitte von 5 Jahren nachweisbaren, beziehentlich durch sachverständige Schätzung festzustellenden jährlichen Aufwands oder durch Übernahme einer jährlichen, diesem durchschnittlichen Aufwande entsprechenden Rente an die Gemeinde. Wählt der bisher Verpflichtete die Über- nahme einer festen Geldrente, so ist auf Antrag des Gemeinderats die Rente auf dem für das Grundstück des ersteren aufgestellten Grundbuchsfolium, ohne daß es hierzu der Einwilligung der auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger bedarf, einzutragen und leiden solchenfalls die Bestimmungen des § 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1851, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, Anwendung. Alle hierbei entstehenden Kosten hat der bisher Verpflichtete zu tragen. (s) Die vorerwähnte Schätzung erfolgt eventuell durch Sachverständige, deren je einer von jedem Teile zu wählen ist und welchen, falls sie sich nicht zu einigen ver- mögen, ein von dem Amtshauptmann zu ernennender dritter Sachverständiger hinzu- zutreten hat. § 16g. Durch in zwei verschiedenen, mindestens 14 Tage auseinanderliegenden Sitzungen gefaßten Beschluß des Gemeinderats kann mit Genehmigung der Ausfsichts- behörde eine neue Feststellung der Gemeindeleistungen erfolgen.