— 285 — § 16 h. (1) Bei Geldanlagen ist sowohl das Einkommen vom Grundbesitze als das aus anderen Quellen in angemessener Weise zu berücksichtigen. (2) Werden die Geldanlagen nach dem Maßstabe des Einkommens erhoben, so sind festes Diensteinkommen, Wartegeld und Pensionen in Gemäßbeit des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung und des § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 23. Dezembert 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 381) heranzuziehen. 8 16 i. (1) Persönliche Dienste sowohl wie Naturalleistungen können, erstere, soweit sie nicht besondere Befähigung voraussetzen, zwar gefordert werden, doch sind selbige in Geld abzuschätzen und nach dem Maßstabe der Gemeindeanlagen zu verteilen. (2) Mit Ausnahme von dringenden Notfällen können die persönlichen Dienste und Naturalleistungen durch tüchtige Stellvertreter geleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse vergütet werden. (s) Bei persönlichen Diensten im Interesse der Ortssicherheit kann die Stellver- tretung sowie Geldzahlung ausgeschlossen werden. 8 16 k. (1) Befreiung von den Gemeindeleistungen steht den Mitgliedern des Königlichen Hauses für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze zu, ebenso den Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Schulen hinsichtlich der persönlichen Gemeinde- dienste, insoweit sie eine solche Befreiung seither genossen haben, auf die Dauer ihrer gegenwärtigen Amtsführung. Andere persönliche Befreiungen finden nur insoweit statt, als sie durch besondere Gesetze oder Staatsverträge begründet sind. (2) Von einzelnen außerordentlichen Lasten, z. B. Kriegseinquartierung, kann durch ortsgesetzliche Bestimmung eine persönliche Befreiung zugestanden werden. § 161. Dingliche Befreiungen, welche nach § 71 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 gehörig angemeldet und anerkannt worden sind, unterliegen auch ferner der Ablösung. 8 16 m. (1) Eine Befreiung von Gemeindeanlagen steht den Gebäuden und Grundstücken der Zivilliste zu; dagegen den Gebäuden und Grundstücken, welche un- mittelbar zu öffentlichen Zwecken des Staates, der Gemeinde oder des Gottesdienstes, zu Zwecken des öffentlichen Unterrichts oder der öffentlichen Wohltätigkeit dienen, ingleichen Begräbnisplätzen nur insoweit, als sie seither eine solche Befreiung genossen haben. (2) Die Befreiung sämtlicher vorstehend gedachter Grundstücke erstreckt sich jedoch weder auf Fälle der § 16 gedachten Art noch auf solche Leistungen, welche nach der Ortsverfassung den Adjazenten der Straßen obliegen. Auch erlischt dieselbe, sobald die Grundstücke keiner der oben bemerkten Klassen mehr angehören. 39 *