— 289 — jahre vor dem Jahre der Wahl fällig geworden sind, ganz oder teilweise in Rückstand gelassen haben; g) welche die Selbständigkeit verloren haben. 8 24. (1) Das Stimmrecht ist in Person auszuüben. Für die ansässige Ehefrau stimmt der Ehemann, dafern er für seine Person stimmberechtigt ist und von seinem persönlichen Stimmrecht keinen Gebrauch machen will. « (2) Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben. 8 25. (1) Die Wählbarkeit steht jedem'stimmberechtigten männlichen Gemeinde- mitglied zu, welches im Gemeindebezirke seinen wesentlichen Wohnsitz hat. Durch Ortsgesetz kann ansässigen Gemeindemitgliedern, die im Gemeindebezirke nicht wesent- lich wohnhaft sind (sogenannten Forensern), die Wählbarkeit eingeräumt werden. (2) Gemeindebedienstete können nicht zugleich Gemeinderatsmitglieder sein. § 26. (1) Das Amt der Gemeindevertreter ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu dessen Ablehnung nur diejenigen berechtigt sind: a) die das 60. Lebensjahr erfüllt haben; b) die durch ihre Gesundheitsverhältnisse in Erfüllung der ihnen bei Annahme der Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd behindert sind; c) die in den Jahren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere Zeit vom Orte abwesend zu sein genötigt sind; d) die durch Bekleidung des ihnen zugedachten Amtes in ihrer Berufs= oder Er- werbstätigkeit wesentlich gestört werden würden; e) diejenigen, die ein Gemeindeamt 6 Jahre hintereinander bekleidet haben, für die nächsten 6 Jahre. (2) Offentliche und Hof-Beamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen und aktive Militärs bedürfen zur Annahme der Wahl der Genehmigung ihrer Vorgesetzten, welche jedoch ohne erhebliche, in dem Wesen des Amtes beruhende und dem Gemeinde- rate mitzuteilende Gründe nicht verweigert werden darf. (s) Uber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet zunächst der Gemeinderat, im Falle eines gegen dessen Ausspruch erhobenen Rekurses die Aussichts- behörde. (1) Dem Gemeinderate steht es frei, ausnahmsweise auch aus anderen erheblichen Gründen von der Annahme der Wahl zu entbinden. 8 27. (1) Wer sich ohne Grund weigert, das Amt eines Gemeindevertreters anzunehmen oder fortzuverwalten, kann auf die Dauer der ihm angesonnenen Ver- pflichtung mit einer jährlichen Geldstrafe von 15 bis 300 KA belegt werden.