— 296 — („) In beiden Fällen ist sofort Anzeige an den Amtshauptmann zu erstatten, der die Ausführung des Beschlusses, im letztgedachten Falle jedoch nur nach Gehör des Bezirksausschusses, untersagen kann. § 60. (1) Der Gemeindevorstand hat die Gemeinde gegen die einzelnen Mit- glieder wie nach außen zu vertreten, daher in ihrem Namen Schriften zu vollziehen und das Gemeindesiegel zu führen. (2) Durch seine Handlungen wird die Gemeinde verpflichtet; er ist aber dafür verantwortlich, daß hierbei nichts, wozu ein Beschluß des Gemeinderats erforderlich ist, ohne oder gegen einen solchen Beschluß geschieht. (s) Schriften, welche von dem Gemeindevorstande innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises unter Beidrückung des Gemeindesiegels unterzeichnet sind, sind öffentliche Urkunden. Durch Schriften, in denen Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit übernommen wird, wird die Gemeinde nur dann verpflichtet, wenn sie außer von dem Gemeindevorstande noch von zwei Gemeinderatsmitgliedern unter- zeichnet sind. (4) In Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der Gemeinde und deren Gemeinderate oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder entstehen könnten, ist zu Vertretung der ersteren von dem Amtshauptmann ein Aktor zu bestellen. i61. Der Gemeindevorstand ist das örtliche Organ der Landes= und Bezirks- verwaltung, soweit dazu nicht besondere Behörden bestimmt sind. § 62. (1) Dem Gemeindevorstande ist unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft die Verwaltung der Ortspolizei in folgenden Angelegenheiten übertragen: a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums sowie Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere die Abwehr von Friedensstörungen; b) die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, Wasserläufe und Brücken, für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung sowie die Sicherung des freien Verkehrs darauf; J) in bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zu Abwendung von Epidemien und Seuchen, die öffentliche Krankenpflege einschließlich der Fürsorge für die Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von Eßwaren, die Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe und für das Begräbniswesen, soweit es nicht den kirchlichen Behörden unter- stellt ist; S0 die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreiten gegen Betrunkene und gegen verbotenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Ver-