— 297 — gnügungen und Schankstätten einschließlich der Handhabung der Vorschriften über Innehaltung der Polizeistunde, der Tanz- und Badeplätze sowie der Sonntagsfeier; e) die Armenpflege einschließlich der Fürsorge für augenblicklich Obdachlose; f) die Arbeiter= und Gesinde-Polizei und die Annahme der Anmeldung von Fremden; g) das Einschreiten gegen die unerlaubte Führung von Schießgewehren oder anderen Waffen, gegen Landstreicher, Aufläufe und Schlägereien, sowie die Beaufsichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen; h) von der Baupolizei und dem Brandversicherungswesen die Annahme von Bau- genehmigungsgesuchen, die Anzeige von Schadenfeuern, die Aufsicht über Bauordnungswidrigkeiten und gefährliche Baulichkeiten und die von der zu- ständigen Verwaltungsbehörde ihm sonst übertragenen Geschäfte; i) von der Feuerpolizei die Aufsicht über die Feuerstätten und Essen und über deren gehörige Reinigung, über verbotenes Tabakrauchen und sonstiges feuergefähr- liches Gebaren sowie über die Privatfeuerlöschgeräte, ebenso die Fürsorge für die Feuerlöschanstalten der Gemeinde und das Feuerlöschwesen überhaupt; k) von der Gewerbepolizei die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Geschäfte; 0 der Gemeindevorstand hat auch bei der Verletzung von Strafgesetzen, deren Handhabung ihm nicht obliegt, insoweit einzuschreiten, als die Ausübung der gerichtlichen Polizei durch die Strafprozeßordnung und die Militärstrafgerichts- ordnung den Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes übertragen ist. Er ist hiernach insbesondere berechtigt und verpflichtet, jede innerhalb des Gemeindebezirks verübte strafbare Handlung zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunke- lung der Sache zu verhüten. Den auf Vornahme von Untersuchungshand- lungen gerichteten Ersuchen und Aufträgen der zur Strafverfolgung berufenen staatlichen Behörden hat er zu genügen. Er ist hierbei verpflichtet, den An- ordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte seines Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Unter den durch die genannten Gesetze bezeichneten Voraussetzungen kann er die Beschuldigten vorläufig festnehmen sowie Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die fest- genommenen Personen sind unverzüglich, soweit sie nicht wieder in Freiheit gesetzt werden, dem Amtsrichter, in Militärstrafsachen der nächsten Militär- behörde vorzuführen.