— 305 — e) zu Verminderung des Stammvermögens; d) zu Veräußerung von Gemeindegrundstücken, die dem Stammvermögen an- gehören; e) zu Übernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Gemeinde sowie zu Ver- trägen, durch welche an den der Gemeinde gehörigen Wegen und anderen öffentlichen Einrichtungen Sonderbenutzungsrechte auf länger als 5 Jahre eingeräumt werden; « k)zuFeststellungdesFußesfürdieAufbringungvonGemeindeanlagen; g) zu Aufnahme von Gemeindeschulden, die nicht innerhalb längstens 3 Jahren getilgt werden. 8 91. In besonderen Fällen kann von dem Ministerium des Innern auf Antrag des Gemeinderats nach vorheriger Begutachtung der Aufsichtsbehörde von Bestim- mungen des gegenwärtigen Gesetzes dispensiert werden. § 92. (1) Alle Geschäfte, die lediglich Folge des Oberaufsichtsrechts sind, sollen völlig kosten= und stempelfrei erledigt werden. (2) Dagegen leiden auf unbegründete Beschwerden sowie auf die durch ordnungs- widriges Verfahren bei den Staatsverwaltungs= und Aufsichtsbehörden veranlaßten Verhandlungen und Entschließungen auch in eigentlichen Gemeindesachen die wegen Berechnung und Abstattung von Kosten im allgemeinen geltenden Grundsätze An- wendung.