315 — 3. auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und trag- bare Laternen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen Menge Kalziumkarbid, dafern bei diesen Apparaten, Lampen und Laternen die Karbid- füllung 2 Kilogramm, der Überdruck 0,2 Atmosphären und die Temperatur im Gasraume des Entwicklers 1000 C nicht übersteigt, ferner bei ihnen Kupfer an allen vom Azetylengase berührten Stellen nicht verwendet wird und endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat gelagert werden, 4. auf selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nachvergasung und festem inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid, Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, sofern deren Typ vom Mini- sterium des Innern auf Grund einer fachmännischen auch im Betriebe vor- genommenen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen ist und die Apparate in Räumen aufgestellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter Luft- raum enthalten, 5. auf Azetylenfackeln, die im Freien außerhalb von Gebäuden, üÜberdächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzündlichen Stoffen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der Fackeln vom Ministerium des Innern auf Grund einer fachmännischen Prüfung und Begutachtung be- sonders zugelassen ist, 6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem Azetylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen. 8 27. Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweglicher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe vom Ministerium des Innern auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk anderer Polizeibehörden ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die im § 1 vorge- schriebene Anzeige mit dem Nachweise der Zulassung des Apparatentyps durch das Ministerium des Innern der Polizeibehörde seines Wohnsitzes erstattet hat. Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke (z. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke be- sonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner braucht bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13 Absatz 1 geforderte Abstand von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13 Absatz 2 in einem ge- schlossenen Wagenkasten erfolgt. 1913. 43