Azetylen-- fabriken. Sach- verständige und technische Aufsichts- kommission. — — 316 — 8 28. Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach 8 14 von der zu— ständigen Behörde zugelassen ist, erhalten zu den im 8 27 angegebenen Zwecken nach erfolgter Anmeldung (§8 1) unter Rückgabe der zweiten Ausfertigungen der Beschreibung und Zeichnung der Anlage eine Bescheinigung über die Anmeldung. Solche Apparate bedürfen, wenn sie in einem Bundesstaate gemäß § 1 angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetriebnahme in einem anderen Bundesstaate keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14) als in einem anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die erwähnte Bescheinigung über die Anmeldung mitgeführt wird. Apparate, deren Typ von der Landeszentralbehörde eines Bundesstaates auf Antrag der technischen Aufsichtskommission nach §8 14 oder 26 Ziffer 4 und 5 zugelassen worden ist, sind bei vorübergehender Inbetriebnahme in anderen Bundesstaaten keiner wiederholten Typen= oder Abnahmeprüfung zu unterziehen, sofern ihre Über- einstimmung mit dem geprüften Typ einwandfrei, insbesondere durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14) erkennbar ist. § 29. Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, für einzelne Fälle, das Ministerium des Innern beim Vorliegen besonderer Verhältnisse allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen. Solche Aus- nahmen sind insbesondere für die Versuchslaboratorien von Fabriken zulässig. § 30. Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der über die Lagerung von Kalziumkarbid gelten auch für die Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen, die als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng- stoffen vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) zu beachten. § 31. Mit der fachmännischen Prüfung und Begutachtung von Apparaten- typen, deren Zulassung gemäß den §8 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 beantragt wird, ist in widerruflicher Weise die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins zu Berlin, mit der Aufsicht über diese und der Vorbereitung der Anträge für die Entschließungen der Landeszentralbehörden der Bundesstaaten die technische Aufsichtskommission für die Untersuchungs= und Prüfstelle zu Berlin beauftragt worden. Für die Prüfung und Begutachtung der Typen und die hierfür zu entrichtenden Gebühren sind die beiliegende Prüfungsordnung (Anlage II) und Gebührenordnung (Anlage III) maßgebend.