— 322 — höhere Drucke bis zu einer halben Atmosphäre angewendet werden, wenn die Ver— wendung des Gases (z. B. zu technischen Zwecken) dies erfordert. Die durch die Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen besonderen Vorschriften für eiserne Gefäße mit komprimiertem gelösten Azetylen werden hierdurch nicht berührt. Der Druck in den Hausleitungen darf in der Regel 250 Millimeter Wassersäule nicht überschreiten, es sei denn, daß in besonderen Fällen höhere Drucke durch die Art der Verwendung des Gases (z. B. zu technischen Zwecken) erfordert werden und ohne Gefahr zulässig sind. 17. In keinem Teile des Entwicklers darf, in der Mitte des Gasraums gemessen, eine Erhitzung des Gases über 100° C eintreten. Das Gas darf dem Gasbehälter nicht mit einer 50° C übersteigenden Temperatur zugeführt werden. 18. Werden Druckmesser (Flüssigkeitsmesser) an den Apparaten angebracht, so müssen sie absperrbar und mindestens doppelt so lang sein, als es der normale Gasdruck erfordert. In Azetylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas ist für jede Apparatengruppe sowie für etwa besonders aufgestellte Gasbehälter und für das Rohrnetz je ein eigener Druckmesser mit ent- sprechender Bezeichnung anzubringen. 19. Jede Azetylenanlage ist so einzurichten, daß bei der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf das Gasluftgemisch ins Freie abgeleitet werden kann. Jede fest- stehende Anlage ist mit einem Haupthahn zu versehen, der das Abstellen der ganzen Rohrleitung gestattet und leicht zugänglich vor dem Reiniger angebracht sein muß. Wird am Entwickler ein Absperrhahn vorgesehen, so muß dieser als Dreiweghahn hergestellt werden und so beschaffen sein, daß das im Entwickler nach seiner Abschaltung etwa noch entwickelte Gas durch eine Rohrleitung ins Freie geleitet wird. Bei Aze- tylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung von mindestens 3000 Liter Gas müssen Wäscher, Reinigeranlage, Trockner, Stationsgasmesser, Druck- regulator usw. mit vollkommenen Umgehungsleitungen versehen sein. 20. Durch die Art der Führung der Gaszuleitungs= und Abführungsrohre ist zu vermeiden, daß Verstopfungen der Gaswege, insbesondere durch Kondenswasser, eintreten können. Erforderlichenfalls sind Entwässerungsvorrichtungen vorzusehen.