— 323 — Anlage II. Prüfungsordnung für Azetylenapparate, für die gemäß den 88 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung über Herstellung. Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die Zulassung beantragt wird. – —— I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der 88 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung an die technische Aufsichtskommission für die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins zu Berlin zu richten. 2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen: a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen Maßen (auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen Ubersicht der Maße, falls die Apparate in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen. Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasservorlage in derselben Weise darzustellen; 5) eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben über das Material der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasserraums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die Karbidfüllung und die größte Stundenleistung, getrennt für die einzelnen Herstellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über die Art der Reinigung des Gases und die Wasservorlage; Zc) eine eingehende Betriebsvorschrift. 3. Außerdem ist in den Fällen der §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Verordnung eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung (Anlage III) an den Deutschen Azetylenverein ge- zahlt worden ist. 4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. Anträge gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer fachmännischen Begutachtung an Hand eines einzusendenden Apparats. 5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und er- forderlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüsstelle 1913. 44