— 325 — 3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden betragen, wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer der Entschlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (vergl. § 4 der Verordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst so lange zu beanspruchen, bis derjenige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei dem Störungen in der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unter— nehmer aufgestellte Betriebsvorschrift über die Entschlammung oder Ent— leerung des Apparats zutreffend erscheint. Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht vorschriftsmäßiges Eingreifen der Bedienung oder durch Aufspeicherung größerer als der zu— lässigen Menge Kalziumkarbid, überlastet werden kann und ob dabei die Entwicklung einer im Verhältnis zu den Abmessungen des Apparates unzu— lässig großen Gasmenge oder Temperatursteigerung wirksam verhindert wird oder Abweichungen von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei normaler Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenklichen Mengen Gas austreten. 4. Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie verständlich und zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf die im Betriebe vorauszusehenden Störungen und deren Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasserverschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht genommen ist. 5. Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen. 6. Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe Anderungen oder Herabsetzung der höchsten Stundenleistung bei entsprechender Anderung der Füll= oder Karbidzuführungseinrichtungen behoben werden können, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen oder seinen Antrag abzuändern. 7. Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichtskommission nach Durchführung der Prüfung berichtigte Unterlagen (s. I 1 a bis c) in der erforderlichen Zahl einzusenden. V. 1. Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse der Betriebs- prüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen. Derselbe muß die Zeitdauer der einzelnen Prüfungsabschnitte, während welcher der Apparat im vollen Betriebe geprüft wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasserverbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, der beobachteten Temperaturen und aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der