— 338 — bringung der Tiefgangsanzeiger Rechnung tragen. Dabei sind die früheren Ergebnisse nach Möglichkeit zu benutzen. 817. Diese Eichordnung, welche auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen im Deutschen Reiche und in Osterreich gleichlautend erlassen wird, tritt an Stelle der Eichordnung vom 30. Juni 1899 am 1. Oktober 1913 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zur Gichung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe. Zu §2. 1. Eichungen und Eichprüfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffseich- behörde statt. Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außerhalb ihres Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen nach dem Urteil der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen. 2. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt sind, wird dasselbe an einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle festgelegt und nötigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die normale Schwimmlage gebracht. Die Schwimmlage ist eine normale, wenn die Symmetrieebene des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel steht. Bei genau symmetrisch gebauten Fahrzeugen müssen daher in der normalen Schwimmlage alle Stellen der Oberkante beider Borde, die sich rechtwinklig gegenüberliegen, gleich hoch über Wasser und alle entsprechenden Stellen des Bodens gleich tief unter Wasser liegen. Weil die Fahrzeuge aber selten genau symmetrisch gebaut sind, wird man sich darauf beschränken müssen, das Fahrzeug in eine Schwimmlage zu bringen, bei der die angeführte Über- einstimmung überwiegend vorhanden ist. Unter dem Schiffsboden muß eine Wasser- tiefe von überall mindestens 0,3 m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem Boote ungehindert umfahren werden können.