Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König von Preußen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen dem Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz—Altenburg und dem künftigen Gemeinschaftsbahnhofe Zeitz zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat von Leipzig und Allerhöchstihren Ober-Finanzrat Friedrich und Seine Majestät der König von Preußen Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch und Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Rundnagel, die unter dem Vorbehalte landesherrlicher Ratifikation zu dem Staatsvertrage über die Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn vom 12. November 1895 nachstehenden Zusatzvertrag abgeschlossen haben. Artikel 1. Infolge des Umbaues des preußischen Bahnhofs Zeitz, der auf Grund eines besonderen Betriebsvertrages von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung mit- benutzt werden soll, macht sich die Herstellung einer Verbindungsbahn vom Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz—Altenburg nach dem neuen Gemeinschaftsbahnhofe notwendig. Artikel 2. Die Königlich Preußische Regierung erteilt nach Maßgabe des von ihr gebilligten Entwurfs der Königlich Sächsischen Regierung die Genehmigung zum Bau und Betrieb dieser Verbindungsbahn und zugleich hiermit das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Artikel 3. Im übrigen finden die Bestimmungen des eingangs erwähnten Staatsvertrages sinngemäß auf die neue Verbindungsbahn Anwendung.