– 8 (2) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums. (s) Die gleiche Genehmigung ist für den Beitritt neuer Verbandsmitglieder zu einem bestehenden Kirchgemeindeverbande erforderlich, soweit dieser Beitritt nicht bereits in der Verbandssatzung vorgesehen und geregelt ist. Jeder nachträg- liche Beitritt ist der Aufsichtsbehörde (§ 3) alsbald anzuzeigen. (1) Soweit die Genehmigung versagt wird oder einzelne Bestimmungen be- anstandet werden, ist solches zu begründen. § 3. () Aufsichtsbehörde ist die Kircheninspektion, wenn der Verband nur solche Kirchgemeinden umfaßt, die unter demselben Ephorus und derselben welt- lichen Koinspektionsbehörde stehen, in der Oberlausitz die Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde, wenn der Verband nur Oberlausitzer Kirch- gemeinden umfaßt; in allen anderen Fällen das Evangelisch-lutherische Landes- konsistorium. (2) Ist das Landeskonsistorium Aufsichtsbehörde, so kann es auf Antrag des Verbands die Aufsicht einer Kircheninspektion oder der Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde übertragen. Die beäuftragte Behörde gilt als Auf- sichtsbehörde. § 4. (21) Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erlangen die Rechtsfähigkeit durch die Genehmigung der Verbandssatzung, wenn in dieser kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Aufsichtsbehörde (§ 3) hat die Genehmigung der Verbandssatzung und ihren wesentlichen Inhalt, sowie Abänderungen alsbald in ihrem Amtsblatte auf Kosten des Verbands bekannt zu machen. § 5. (1)) Über die Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten des Verbands bestimmt die Verbandssatzung. (2) Die Bestimmungen über Verbandsgeistliche dürfen mit dem für Geistliche der evangelisch-lutherischen Landeskirche überhaupt geltenden Rechte nicht in Wider- spruch stehen. Hinsichtlich des Einkommens, des Wartegeldes und der Pensions- verhältnisse der Verbandsgeistlichen und ihrer Hinterlassenen finden die für Geist- liche der Landeskirche getroffenen Vorschriften siungemäße Anwendung. (:) Die Pensionsrechte sonstiger Verbandsbeamten sind nach den Vorschriften über die Pensionsberechtigung kirchlicher Unterbeamten zu ordnen. § 6. () Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 3): 1. zur Übernahme bleibender Verbindlichkeiten,