Armenverband wegen der Verpflegkosten eines in einer solchen Anstalt untergebrachten Kranken ein Erstattungsanspruch zu, so ist er berechtigt, die volle Erstattung des Ver— pflegsatzes zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn der Staat erstattungspflichtig ist (§§ 33, 60 des Unterstützungswohnsitzgesetzes). Zahlt ein Kranker, der seinen Unterstützungswohnsitz außerhalb Sachsens hat, weniger als den vorgeschriebenen Selbstzahlersatz, so hat der zuständige Ortsarmen— verband auf Verlangen der Anstalt das Übernahmeverfahren einzuleiten. Der Orts- armenverband haftet für den Schaden, der durch eine von ihm verschuldete Ver- zögerung des Übernahmeverfahrens erwächst. Die Vorschriften des zweiten Absatzes gelten auch, wenn ein anderer Bundesstaat zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist (§ 33 des Unterstützungswohnsitzgesetzes). § 6. Das Ministerium des Innern ist befugt, von den Vorschriften der Anstalts- ordnung Ausnahmen zu verfügen. § 7. Gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion steht den Beteiligten außer den gesetzlichen Rechtsmitteln die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. § 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. Dresden, am 12. September 1913. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dilßner. Ordnung für die Landes-Heil- und Pfleganstalten. ö 8 1. Die Heil= und Pfleganstalten sind bestimmt Bestimmung a) zur Behandlung und Pflege von Geisteskranken und Epileptischen, der Anstalten. b) zur Beobachtung von Personen, die auf ihren Geisteszustand untersucht werden sollen. 8 2. Den Aufnahmeantrag hat in der Regel die Gemeindebehörde des Ortes, Aufnahme. an dem der Kranke seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Verwendung des vor- geschriebenen Vordruckes bei der Anstaltsdirektion einzureichen. Dem Antrage sind die Akten der Behörde beizufügen. 54-