— 392 — Plauen — zugleich für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock — Zittau und Zwickau zuständig. (2) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sowie inländischer und aus- ländischer Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Absatz 2) gelten die besonderen Vorschriften in §2 der Ausführungsbestimmungen. § 2. (1) Mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Frachturkunden-, Personen- fahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich gestempelten Vordrucken zu Schlußnoten und mit der Erledigung aller sonstigen mit den Reichsstempelabgaben für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte (Tarifnummer 4) und für Frachturkunden (Tarifnummer 6) zusammenhängenden Geschäfte sind alle Hauptzollämter beauf- tragt mit Ausnahme der Hauptzollämter Dresden I und Leipzig I, an deren Stelle die Hauptzollämter Dresden II und Leipzig II tätig zu werden haben. Dieselben Hauptzollämter sind zur Erteilung von Erlaubnisscheinen für inländische Kraftfahr- zeuge und — neben sämtlichen Grenzzollämtern (§ 121 Absatz 2 der Ausführungs- bestimmungen) — für ausländische Kraftfahrzeuge (Tarifnummer 8 a und b) zu- ständig. (2) Welche Amtsstellen sonst noch mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Fracht- urkunden-, Personenfahrkarten= und Scheckstempelmarken sowie von amtlich ge- stempelten Vordrucken zu Schlußnoten und mit der Verwendung von Schlußnoten- stempelmarken zu Vertragsurkunden (Reichsstempelgesetz § 27) beauftragt sind, wird von der Generalzolldirektion im Dresdner Journal, in der Leipziger Zeitung und in den Amtsblättern der beteiligten Hauptzollämter besonders bekannt gemacht. (3) Das Finanzministerium behält sich vor, einzelnen Hauptzollämtern und anderen Amtsstellen hinsichtlich der Erhebung des Personenfahrkartenstempels gegen- über bestimmten Unternehmungen, wie bisher, besondere Befugnisse zu erteilen. § 3. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben für Gesellschafts- verträge (Tarifnummer 1 unter A), für Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11) und für Versicherungen (Tarifnummer 12) wird durch Barzahlung erfüllt. Stempel- zeichen werden nicht verwendet. 8 4. (1) Direktivbehörde ist die Generalzolldirektion. Soweit sie nicht selbst die Reichsstempelabgabe festzusetzen hat, entscheidet sie über Erinnerungen gegen die Festsetzung und über Anträge auf Erstattung von Reichsstempelabgaben auch dann, wenn die Abgabe nicht von einem Hauptzollamte festgesetzt worden ist.