Zu 8868, 71 G. St. G., 8 29 K. St. G., 827 Sch. St. G. Zu 872 G. St. G., 829 K. St. G., 827 Sch. St. G. — 408 — §9. 1. Steuerpflichtige, denen der Steuerzettel nicht zugestellt oder die Zahlungs— aufforderung nicht behändigt werden kann, sind zu ihrer Abholung durch öffentliche Bekanntmachung (88 3 bis 7 des Gesetzes, die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend, vom 15. April 1884 — G.= u. V.-Bl. S. 131 —) aufzufordern. 2. Von dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung an läuft die Frist zur Erhebung des Einspruchs. Wird einem Steuerpflichtigen nach Erlaß der Bekanntmachung der Steuerzettel noch zugestellt, worauf anzutragen er berechtigt ist, so läuft für ihn die Einspruchsfrist erst vom Zustellungstage an. § 10. 1. Der Einspruch gilt auch dann als schriftlich erhoben, wenn er zu Protokoll genommen worden ist. Eine Verpflichtung hierzu besteht für die Gemeindeverwaltung nicht. 2. Bei Erhebung des Einspruchs sind die Zufertigungen über die Ergebnisse der Einschätzung oder Nachschätzung in Urschrift mit einzureichen. Auch hat der Ein- sprechende die Wohnung, die er bei Unterzeichnung des Einspruchs inne hat, anzu- geben. § 11. Unterläßt es der Steuerpflichtige, auf die von der Veranlagungsbehörde vorgelegten Fragen Auskunft zu erteilen, so tritt der Verlust des Einspruchsrechts nur dann ein, wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung unter Ankündigung des Verlustes des Einspruchsrechts für den Unterlassungsfall schriftlich erfolgt und zu- gestellt worden war. Den Veranlagungsbehörden bleibt unbenommen, zu versuchen, die gewünschten Auskünfte zunächst im Wege mündlicher Vernehmung mit dem Steuerpflichtigen zu erlangen. § 12. Wird im Einspruchs= oder Rekursverfahren zu der Besteuerung nach dem Verbrauche übergegangen, so ist der Steuerpflichtige zuvor zu hören. (§* 13. 1. Wird, während das Verfahren gemäß § 72 des Gemeindesteuergesetzes schwebt, eine weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern wegen des dem Verfahren unterliegenden Einkommens erhoben, so hat der Steuerpflichtige binnen 3 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der neuen Steuerforderung an gerechnet, deren Einbeziehung in das schwebende Verfahren bei derjenigen Behörde zu be- antragen, bei der die Sache anhängig ist. In diesem Verfahren ist alsdann gleichzeitig über die später erhobene Steuerforderung zu entscheiden. 2. Die in den §8 66 bis 71 des Gemeindesteuergesetzes enthaltenen Vorschriften sind auch auf den Einspruch nach § 72 des Gesetzes anzuwenden. § 14. 1. Jeder auf Nachzahlung gerichteten Verfügung ist eine vollständige Nachzahlungsberechnung beizugeben, die dem Nachzahlungspflichtigen einen Über—