— 410 — vervielfältigen und von den Vertretungen der bürgerlichen Gemeinden an Steuer— pflichtige oder sonstige Beteiligte zu angemessenem Preise käuflich abzugeben. 7 Druck— stücke jeder Steuerordnung sind an das Oberverwaltungsgericht, 4 Druckstücke jeder Gemeindesteuerordnung — wovon 2 für das Finanzministerium bestimmt sind — an das Ministerium des Innern, 2 Druckstücke jeder Kirchensteuerordnung und jeder Schulsteuerordnung an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 2 Druckstücke jeder Kirchensteuerordnung evangelisch-lutherischer Kirchgemeinden an das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium und 2 Druckstücke jeder Kirchensteuer- ordnung römisch-katholischer Kirchgemeinden an das Vikariatsgericht unaufgefordert durch die Aufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Nachträgen zu Steuerordnungen ist ebenso zu verfahren. § 20. Vereinbarungen im Sinne von § 62 des Gemeindesteuergesetzes sind nicht als Teile der Steuerordnung zu behandeln, jedoch aufzuzeichnen und, soweit nötig, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Vermittlung dieser vorzulegen. Dabei ist, wenn die Vereinbarung sich auf Kirchensteuern erstreckt, die Zustimmung der Kirchgemeindevertretung, wenn sie sich auf Schulsteuern erstreckt, die des Schulvor- standes nachzuweisen. II. Besondere Bestimmungen zum Gemeindesteuergesetz. § 21. Die bürgerlichen Gemeinden haben, um den Steuerbedarf möglichst niedrig zu halten, dem Ausbau ihrer übrigen Einnahmen und vor allem der Einnahmen aus gewerblichen Betrieben die größte Sorgfalt zuzuwenden. Jedesfalls muß ver- hütet werden, daß derartige Unternehmungen dauernder Zuschüsse aus der Gemeinde- kasse bedürfen. Die Vermeidung von Zuschüssen ist auch für Unternehmungen, die einem öffentlichen Interesse dienen, wie Badeanstalten, Wasserwerke usw., anzu- streben. § 22. 1. Die Verordnung vom 1. Dezember 1864, die Besteuerung der Nachti- gallen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 404), wird hiermit aufgehoben. # 2. Den bürgerlichen Gemeinden bleibt unbenommen, in ihren Steuerordnungen das Halten von Nachtigallen mit Steuer zu belegen. 8 23. Im Reichsbrausteuergesetz ist die Erstattung der Biersteuer bei Aus- führung des Bieres aus der Gemeinde vorgeschrieben. Auf Grund der ebenda erteilten Ermächtigung hat aber das Ministerium des Innern verschiedenen Gemeinden, in denen eine solche Erstattung nicht stattfand, den bisherigen Rechtszustand belassen. Vom 1. Januar 1915 an haben alle Gemeinden die reichsgesetzlich vorgeschriebene Erstattung in ihre Steuerordnung aufzunehmen.