— 414 — Kirchenvorstands-- und Synodalordnung für die evangelisch--lutherische Kirche des Königreichs Sachsen. –——–– Um den evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden eine größere Teilnahme an der Ver— waltung ihrer Angelegenheiten durch von ihnen gewählte Vertreter zu gewähren und dem Bedürfnisse einer Vertretung der gesamten evangelisch-lutherischen Landes— kirche durch Synoden zu genügen, ist nachstehende Kirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen erlassen worden. A. Von den Kirchenvorständen. § 1. Beruf und Befugnis der Kirchgemeinden. (1) Jede Kirchgemeinde hat den Beruf, unter Anregung des in ihr bestehenden geistlichen Amtes, sich zu einer Pflanzstätte evangelisch-christlichen Glaubens, Sinnes und Lebens zu gestalten, und das Befugnis, ihre Angelegenheiten — unter den ge- setzlichen und aus ihrem Verhältnisse als Glied der evangelisch-lutherischen Kirche sich ergebenden Beschränkungen — selbständig zu ordnen, insbesondere das Vermögen ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen bei solcher unter der ver- fassungsmäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen Behörden selbst zu verwalten. (2) In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nieß- brauche und Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchgemeinde nicht eingreifen, und, wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter geordnet ist, bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen. (3) Kirchliche Ortsvorschriften aller Art (Ortsgesetze, Regulative, Statuten, Satzungen, Ordnungen und dergleichen) bedürfen, sofern nicht durch besondere Vor- schrift etwas anderes bestimmt ist, der Bestätigung der Kircheninspektion. Soweit sie von allgemeinen Ordnungen der Landeskirche abweichen, bedürfen sie der Ge-