415 — nehmigung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister auf Vortrag des Evange— lisch-lutherischen Landeskonsistoriums. 82. Kirchenvorstand. In jeder Kirchgemeinde wird zu deren Vertretung, zur Förderung ihrer Zwecke und zur Ausübung der 88 1 und 18 bemerkten Rechte ein Kirchenvorstand errichtet. 83. Dessen Zusammensetzung. Dieser soll bestehen: 1. aus dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte. Sind mehrere konfirmierte Geistliche an der Parochialkirche angestellt, so gehören dieselben sämtlich dem Kirchenvorstande an. Abweichungen, wo solche durch besondere örtliche Verhältnisse geboten sind, bedürfen der Genehmigung des Evangelisch- lutherischen Landeskonsistoriums; 2. aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchgemeinde (Kirchenvorsteher), welche von letzterer gewählt werden. Das erste Mal wird die Zahl derselben von der Kircheninspektion im Einverständnisse mit den Vertretern der politi- schen Gemeinde, unrer Berücksichtigung der Bestimmungen § 6 festgestellt. Es dürfen jedoch deren dann für das erste Mal nicht weniger als 4 und nicht mehr als 16 sein. Die endgültige Feststellung der Zahl bleibt statutarischer Bestimmung vorbehalten (vergl. § 0). In Parochien, welche aus einer Stadtgemeinde und eingepfarrten Landgemeinden zusammengesetzt sind, wird das Zahlenverhältnis der Mitglieder von Stadt und Land nach Maßgabe der Bevölkerung und der Beitragspflicht statutarisch festgestellt. 84. Vorsitz, Geschäftsordnung und Helfer. (u) Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder ein Stellvertreter desselben, welcher letztere vom Kirchenvorstande frei aus dessen Mitgliedern gewählt wird. (z) In den § 18 Punkt 1, 2, 3, 6, 7 und 8 gedachten, sowie überhaupt in allen inneren kirchlichen Angelegenheiten führt den Vorsitz der Pfarrer, in allen übrigen, insbesondere den im § 18 Punkt 4, 5 und 9 erwähnten Angelegenheiten kann dieser Vorsitz von jedem Kirchenvorstande dem Stellvertreter übertragen werden. 59“