— 437 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 20. Stück vom Jahre 1913. Inhalt: Nr. 89. Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehr- beitrag. S. 437. Nr. 89. Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag; vom 21. November 1913. Zur Vollziehung des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehr— beitrag vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 505) wird unter Bezugnahme auf die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1913 S. 1088) folgendes bestimmt. Veranlagungs= und Oberbehörden. 8§ 1. (1) Veranlagungsbehörden für den Wehrbeitrag sind, soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, die Bezirkssteuereinnahmen. (2) Oberbehörden sind die Kreissteuerräte. § 2. (1) Die Feststellung des Vermögens der Beitragspflichtigen für die Veranlagung des Wehrbeitrags wird den nach dem Einkommensteuergesetze für die Feststellung des Einkommens zuständigen Einschätzungskommissionen übertragen. Für die Eintragung des festgestellten Vermögens in die Wehrbeitragslisten und für alle sonstigen zur Veranlagung des Wehrbeitrags notwendigen Einträge in diese Listen hat der Vorsitzende zu sorgen. (2) Der Vorstand der Bezirkssteuereinnahme (Bezirkssteuerinspektor) ist auch für die Veranlagung des Wehrbeitrags der berufene Vorsitzende der Einschätzungs- kommissionen seines Steuerbezirkes. Er kann sich nach seinem Ermessen durch die ihm vom Finanzministerium für die Einschätzung zur Einkommensteuer beigegebenen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. Ausgegeben zu Dresden, den 8. Dezember 1913. 62