— 446 — Der Anhalt für diese Angabe ist aus der Wehrbeitragsliste zu entnehmen, wo die Ein— träge, die von der Vermögenserklärung abweichen, mit Rotstift angestrichen sind ** § 30. (1) Die Veranlagungs= und Feststellungsbescheide sind den Empfängern durch die Gemeindebehörde sofort verschlossen und kostenfrei zuzustellen. Die Be- stimmungen in § 2 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetze sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Tage, an denen die Bescheide zugestellt worden sind, hat die Gemeinde- behörde der Bezirkssteuereinnahme unverzüglich anzuzeigen. § 31. (1) Nach der Ausfertigung der Veranlagungs= und Feststellungsbescheide (§29) ist das Wehrbeitrags-Sollbuch nach dem anliegenden Muster F durch die für die Anlegung der Wehrbeitragslisten zuständigen Behörden (§5 Abs. 1) mit möglichster Beschleunigung anzulegen. (2) Den für diese Anlegung zuständigen Gemeindebehörden ist die abgeschlossene Wehrbeitragsliste mit der Aufforderung zuzustellen, das Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 sofort aufzustellen, das Sollbuch in Spalte 5 aufzurechnen, die Seitenbeträge in besondere dem Sollbuche beizugebende Übersichten nach dem für das Sollbuch vorgeschriebenen Muster aufzuzeichnen und diese Übersichten wiederum aufzurechnen, hierauf aber das Sollbuch nebst den Wehrbeitragslisten ungesäumt an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden. (58) Die Sollbücher sind je nach ihrem Umfange zu broschieren oder in einfache Pappbände einzubinden sowie mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich. (4) Für die dritte Abteilung (Zugänge an Wehrbeiträgen) ist in das Sollbuch eine entsprechende Anzahl leerer Blätter einzufügen. (5) Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Teilbeträge des Wehrbeitrags. (6() Die Gemeindebehörden tragen die Kosten des Einbandes der von ihnen angelegten Sollbücher. § 32. (1) Die aufgestellten Sollbücher sind von der Bezirkssteuereinnahme auf dem Titelblatte mit einer Feststellungsbescheinigung und mit einer Bescheinigung der Blattzahl zu versehen und nach Eintragung der festgestellten Sollsummen in das Rechnungsbuch ungesäumt der Hebebehörde unter Anempfehlung der größten Genauigkeit bei den Nachtragungen im Sollbuche zu übersenden. Die Hebebehörden sind hierbei auf § 60 Abs. 3 bis 5, § 63 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 2, § 66 Abs. 8, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 71, § 74 Abs. 2, § 75 und § 76 Abs. 1 der Aus- führungsbestimmungen besonders aufmerksam zu machen.