— 448 — Nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen. § 35. (1) Für nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen nach §54 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes ist die Bezirkssteuereinnahme zuständig. Sie erläßt auch die Veranlagungsbescheide. (2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Bezirkssteuereinnahme alle Fälle anzuzeigen, in denen eine nachträgliche Veranlagung oder eine Neuveranlagung vorzunehmen ist. Anderungen der Veranlagung. § 36. (1) Wird die Berichtigung einer Veranlagung notwendig, weil der Bei- tragspflichtige noch rechtzeitig nach Zustellung des Veranlagungs= oder Feststellungs- bescheids (§ 17 Abs. 5 des Gesetzes) beantragt, daß anstatt des Ertragswerts der ge- meine Wert eines Grundstücks der Veranlagung zugrunde gelegt werde, so ist für diese Berichtigung die Bezirkssteuereinnahme zuständig. (2) Der berichtigte Veranlagungs= oder Feststellungsbescheid oder die Mitteilung, daß die Zugrundelegung des gemeinen Wertes das Veranlagungsergebnis nicht ändere, wird unmittelbar durch die Bezirkssteuereinnahme zugestellt. § 37. (1) Wird die Veranlagung zur Einkommensteuer im Rechtsmittelver- fahren geändert, so ist nach Eintritt der Rechtskraft die Veranlagung des Wehrbei- trags vom Einkommen von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. (2) Für die Berichtigung und ihre Bekanntmachung an den Beitragspflichtigen ist die Bezirkssteuereinnahme zuständig. (63) Die Bekanntmachung der Wehrbeitragsberichtigung ist möglichst kurz zu fassen. Als Grund der Berichtigung ist die veränderte Einkommensteuerveranlagung anzugeben. (2) Die Bestimmungen in Abs. 1, 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn Einkommensveranlagungen im Verwaltungswege berichtigt werden, insbesondere dann, wenn es sich in Fällen des Erlasses von Einkommensteuer um Ausgleichung nachgewiesener Überschätzungen handelt, die im Rechtsmittelverfahren wegen Ver- wirkung des Reklamationsrechts nicht angefochten werden können (§ 45 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen). § 38. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum letzten Zahlungs- termine (15. Februar 1916) jederzeit gefordert werden. Die Bezirkssteuereinnahme beschließt über die Berichtigung und bescheidet den Beitragepflichtigen.