— 451 — 8 51. (1) Gegen die Entscheidung der Reklamationskommission kann von dem Reklamanten die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung der An- fechtungsklage angerufen werden. (2) Auf die Anfechtungsklage sind die Vorschriften des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 und, soweit in 88 65 und 66 des Einkommen- steuergesetzes anderes bestimmt ist, diese Bestimmungen anzuwenden. Stundungen und Teilzahlungen. 8 52. (1) Über Gesuche um Stundung oder um Bewilligung anderer als der gesetzlichen Teilzahlungen entscheidet die Bezirkssteuereinnahme. (2) Zur Stundung von Beträgen von mehr als fünfhundert Mark oder für länger als sechs Monate nach der Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge hat die Bezirkssteuerein- nahme die Genehmigung des Kreissteuerrats einzuholen. (3) Stundungen oder Teilzahlungen sollen in der Regel (Ausführungs- bestimmungen § 66 Abs. 5 Satz 1) nur gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des zu stundenden Wehrbeitrags bewilligt werden. (4) Über die Art der Sicherheitsleistung und das dabei zu beobachtende Ver- fahren ergeht besondere Anweisung. (5) Im übrigen sind die Vorschriften über Stundungen und Teilzahlungen in § 66 der Ausführungsbestimmungen genan zu beachten. (6) Die Bescheidung des Gesuchstellers besorgt die Bezirkssteuereinnahme. Erstattungen. § 53. (1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Wehrbeiträge (Ausführungsbestimmungen §72 Abf. 1) entscheidet der Kreissteuerrat, dem die Anträge in jedem Falle durch Vermittelung der Bezirkssteuereinnahme vorzulegen sind. (2) Die Erstattungen sind in dem Wehrbeitrags-Einnahmebuche (§ 56) sofort bei der Rückzahlung in der zeitlichen Folge der Einnahmebuchungen mit roter Tinte zu buchen. Bei dem Abschlusse des Einnahmebuchs (§ 56 Abs. 4) sind sie für sich (mit roter Tinte) aufzurechnen. Die Quittung des Empfängers wird Beleg zum Einnahme- buche. (2) Im Sollbuche sind die Erstattungen in Spalte 11, und zwar ebenfalls mit roter Tinte abzusetzen. «