— 488 — Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. Wegen der Leistung freiwilliger Beiträge und der Vorauszahlung von Beiträgen wird auf die Bestimmungen in § 51 Abs. 2 des Gesetzes verwiesen. am Dezember 1913. Königliche Bezirkssteuereinnahme. Stadtrat. Der — Gemeindevorstand. Das Wehrbeitragsgesetz bestimmt in §§ 1 bis 33, 36 bis 38, 42, §+ 51 Abs. 2, 5§8 56 bis 60:) *) In der in den Amtsblättern zu erlassenden Bekanntmachung nicht mit abzudrucken.