— 516 — § 3. (1) Militäranwärter werden von dem Justizministerium zunächst zu einer dreimonatigen einführenden Beschäftigung und im unmittelbaren Anschluß hieran zu einer Probedienstleistung angenommen, die regelmäßig sechs Mongte dauert. Auch die Militäranwärter müssen in der Kurzschrift (System Gabelsberger) geübt sein. (2) Der Vorstand der Behörde hat eine Woche vor Beendigung der einführenden Beschäftigung und später nochmals nach Ablauf von drei Monaten des Probedienstes an das Justizministerium zu berichten, wie sich der Militäranwärter bewährt hat. Hat die einführende Beschäftigung ergeben, daß der Militäranwärter für den Dienst eines Expeditionsbeamten ungeeignet ist, so wird er entlassen. Liegen nach dem dreimonatigen Probedienste Bedenken vor, ob die Dienstleistung zur Anstellung führen werde, so wird der Militäranwärter hiervon in Kenntnis gesetzt. § 4. Der Anwärter ist bei der Behörde, der er zugewiesen wird, zu seiner Aus- bildung in den einzelnen Zweigen des Expeditionsbeamtendienstes sowohl der streitigen als der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwenden und an den Geschäften der Gerichts- vollzieherei und der Kasse angemessen zu beteiligen. II. Anstellungsprüfung. § 5. Als Expedient kann nur angestellt werden, wer das 25. Lebensjahr voll- endet und die Anstellungsprüfung bestanden hat. § 6. (1) Zur Anstellungsprüfung werden zugelassen: a) Justizanwärter (8 2), b) Militäranwärter (§.3), Jc) Schreiber und Maschinenschreiber. (2) Justizanwärter, Schreiber und Maschinenschreiber müssen das 21. Lebens- jahr vollendet haben. Außerdem müssen Justizanwärter einen zweijährigen, solche Justizanwärter, die das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule erlangt haben, einen einjährigen Vorbereitungsdienst mit Erfolg abgeleistet, Schreiber und Maschinenschreiber sich mindestens drei Jahre bei Justizbehörden bewährt haben. (3) Militäranwärter werden vor Ablauf des letzten Monats der Probedienst- leistung geprüft. Eines besonderen Zulassungsgesuchs bedarf es nicht. Indessen hat der Vorstand der Behörde ungünstige Wahrnehmungen, welche die Anstellung zweifelhaft machen, nach Ablauf des fünften Monats der Probedienstleistung dem Justizministerium anzuzeigen. Über ein Gesuch des Militäranwärters um Ver- längerung der Probedienstleistung entscheidet das Justizministerium.