— 520 — 8 17. (1) Die Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft. (2) Die Vorschriften über die Anstellungsprüfung finden keine Anwendung auf Militäranwärter, die sich zu dieser Zeit bereits im Probedienste befinden. (3) Für diejenigen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Expedienten- prüfung oder die Sekretärprüfung nach der Verordnung vom 17. März 1908 bereits bestanden haben, gelten diese als Anstellungsprüfung oder Beförderungsprüfung im Sinne der gegenwärtigen Verordnung. Für Militäranwärter, die bei Inkrafttreten der Verordnung als Expedienten angestellt sind, wird die im § 10 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Frist von der Anstellung an gerechnet. (4) Expedienten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an- gestellt sind, können zu Aktuaren und Bureauassistenten befördert werden, ohne die im 89 vorgeschriebene Prüfung bestanden zu haben. (5) Die Vorschrift im § 10 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Aktuare, Bureauassistenten und Expedienten, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits angestellt sind. Dresden, den 8. Dezember 1913. Ministerium der Justiz. Dr. Nagel. Wolf. Nr. 98. Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1914 betreffend; vom 8. Dezember 1913. W), Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 170) wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1914 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch wie folgt: