— 527 — Die Meldepflicht nach Absatz 1 trifft jeden Arbeitgeber, der den Ver— sicherten in versicherungspflichtiger Weise beschäftigt. Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nur frei, wenn und solange er die ihm etwa nach § 1454 der Reichsversicherungsordnung und nach dieser Verordnung gestattete Bei- tragsentrichtung und Markenverwendung ordnungsmäßig bewirkt oder durch die Quittungskarte des Versicherten, durch Quittung oder andere Bescheinigung der Einzugsstelle sich von der ordnungsmäßigen Versicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Person überzeugt. Soweit ein Ver- sicherter nach einer Anordnung gemäß § 1231 der Reichsversicherungsordnung die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat, liegen ihm auch statt des Arbeit- gebers die Meldungen ob. Wegen der Form und des Inhaltes der Meldung der Versicherungs- pflichtigen zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung wird das Nähere gleichzeitig mit den entsprechenden Vorschriften für die Krankenversicherung bestimmt. III. Abschnitt. Krankenversicherung. Zu § 324 der Reichsversicherungsordnung. § 15. Die Oberversicherungsämter haben von allen Satzungen und deren Anderungen, die vom Oberversicherungsamte genehmigt worden sind, je drei Abdrücke dem Ministerium des Innern, dem Landesversicherungsamte, der Landesversicherungs- anstalt Königreich Sachsen und dem Statistischen Landesamte zu übersenden. Zu §§ 317, 318 der Reichsversicherungsordnung. § 16. Die Meldungen sollen die für ordnungsmäßige Listenführung (Bekannt- machung über Art und Form der Rechnungsführung usw. vom 9. Oktober 1913, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1009) sowie für die Bestimmung der Mitgliederklasse erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehört insbesondere Vor- und Zuname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung des Anzumeldenden, Art, Ort, Beginn oder Beendigung seiner Beschäftigung, Art und Höhe des dafür bestimmten Entgeltes, Name und Betriebssitz des meldepflichtigen Arbeitgebers, Ort und Be- endigung der zuletzt vorausgegangenen Beschäftigung. Die Krankenkasse hat Vordrucke für die Meldungen bereitzuhalten und kann bei deren Abgabe Ersatz der Herstellungskosten verlangen. Das Versicherungsamt kann Form und Inhalt der Vordrucke zu den An= oder Abmeldungen und zu den Veränderungsanzeigen näher bestimmen. Die Vordrucke