— 530 — tunlichst und unentgeltlich dabei zu unterstützen, daß das Verzeichnis der unständig beschäftigten Mitglieder vollständig geführt und zu löschende Personen gelöscht werden (R. V. O. 8 447 und 8 27 dieser Verordnung). Insbesondere haben sie den Kassen auf ihr Ersuchen entweder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder ihnen kostenlos Einsicht in die bei den Behörden geführten Einwohner- und Hauslisten, sowie in die bei ihnen liegenden polizeilichen Meldungen zu gewähren. Die Auskünfte und die Einsichtnahme sind streng vertraulich. Zu 8 456 der Reichsversicherungsordnung. § 24. Beschließt der Gemeindeverband (§ 8c der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 20. Dezember 1912 zur Ausführung der R. V. O. — G.= u. V.-Bl. S. 548 —) den in § 453 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Betrag anders umzulegen als auf alle Einwohner des Kassenbezirkes (R. V. O. § 454), so bedarf es hierzu der Genehmigung des Ministeriums des Innern. § 25. Gegen die Heranziehung zu einer besonderen Umlage nach § 454 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung steht den beteiligten Einwohnern die Beschwerde an das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und die weitere Beschwerde an das Ober- versicherungsamt (Beschlußkammer) zu. Die Entscheidung des Oberversicherungs- amtes ist endgültig. 8§ 124 bis 134 der Reichsversicherungsordnung über die Fristen gelten entsprechend. Zu 458 der Reichsversicherungsordnung. § 26. Der Gemeindeverband (§ 8c der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 20. Dezember 1912 zur Ausführung der R. V. O. — G.= u. V.-Bl. S. 548 —) kann nach § 453 und § 454 der Reichsversicherungsordnung die Beitragsteile für die Arbeitgeber der unständig Beschäftigten auf die Verbandskasse (Gemeindekasse) übernehmen. Soweit ein Gemeindeverband von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, kommt sie den einzelnen Verbandsgemeinden des Gemeinde- verbandes für die Beträge zu, die nach der Satzung des Gemeindeverbandes bei der Umlage der Beitragsanteile auf sie entfallen. Für die nach § 453 der Reichsversicherungsordnung zu zahlenden Arbeitgeber- beiträge kann zwischen dem Gemeindeverband und der Krankenkasse eine Pausch- summe vereinbart werden. 8 27. Die Gemeindeverbände, die nach § 453 der Reichsversicherungsordnung verpflichtet sind, die Beitragsteile für die unständig Beschäftigten zu zahlen, können verlangen, daß die Krankenkasse das Mitgliederverzeichnis der unständig Beschäftigten und die sonstigen Unterlagen über deren Beschäftigung und Arbeitgeber zur Einsicht- nahme vorlegt.